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  • · Fachbeitrag · Rechtsformenwahl

    Rückumwandlung eines MVZ in freiberufliche Praxen

    von RA Dietmar Sedlaczek, FA MedR, FA SteuerR, Berlin, sps-steuerrecht.de, und Wolfgang Pütz, Hauptabteilungsleiter bei der KV Berlin

    | Mit dem GKV-VSG hat der Gesetzgeber das MVZ bewusst an vielen Stellen besser gestellt. Da zugleich die Aufkaufregelung bei nachzubesetzenden Praxen verschärft wurde, entwickelten sich MVZ zu einer inzwischen häufig gewählten Gestaltungsform für vertragsärztliche Praxen. Doch sind MVZ-Gründungen nicht immer als dauerhafte Organisationsform gewollt. Mitunter werden sie bewusst nur als Zwischenstadium gegründet. Aber wie können MVZ wieder in andere (freiberufliche) Praxisformen überführt werden? Und welche Strukturen bieten sich an? Diesen Fragen geht der Beitrag nach. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den rechtlichen Voraussetzungen. |

    1. Das MVZ als Übergangsstruktur

    Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.15 hat das Vertragsarztrecht umfassend neu gestaltet. Dabei stehen Erleichterungen für das MVZ als Gestaltungsmittel im Vordergrund (Sedlazcek/Pütz, PFB 16, 100). Neben neuen Gründungsberechtigten, neuen Formen der Sicherheitsleistung und der Möglichkeit, genehmigte Anstellungen zwischen trägergleichen und gesellschafteridentischen MVZ zu verlegen, wurden fachgleiche MVZ und die Vertretung freigestellter und unbesetzter Arztsitze ermöglicht.

     

    Vor dem Hintergrund der verschärften Aufkaufregelung bei nachzubesetzenden Praxen ermöglicht das MVZ eine sichere Übergabe freiberuflicher Praxen an Wunschnachfolger ohne Aufkauf- und Mitbewerberrisiko. Außerdem können Wechsel der Gesellschafter organisiert und zugleich Umstrukturierungen bei den Angestelltensitzen der Gesellschafter ohne Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.

          

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