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  • · Fachbeitrag · Praxisverkauf

    Arzt kann Zulassungsverzicht nach gescheitertem Praxisverkauf nicht rückgängig machen

    von RA Tim Hesse, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der einmal wirksam gewordene Verzicht eines niedergelassenen Arztes auf eine vertragsärztliche Zulassung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sich der Käufer möglicherweise nicht mehr an den Praxiskaufvertrag gebunden fühlt und die vertragsärztliche Tätigkeit in anderen Räumen aufnimmt. Dem Betroffenen bleiben dann nur zivilrechtliche Schritte gegen den vertragsbrüchigen Käufer (SG Marburg, 23.12.15, S 12 KA 815/15 ER, Beschluss).

     

    Sachverhalt

    Ein Kinderarzt hatte einen Praxiskaufvertrag mit einer Kollegin geschlossen und zum Ende des Jahres 2015 auf seine Zulassung verzichtet. Den Praxissitz ließ er zur Nachfolge ausschreiben. Der Zulassungsausschuss ließ die Nachfolgerin bei Übernahme des ausgeschriebenen Sitzes zur vertragsärztlichen Versorgung zu, bestätigte den Verzicht des Abgebers und erlaubte der Nachfolgerin die Verlegung des Sitzes in die unmittelbare Nachbarschaft.

     

    Später trug der Arzt vor Gericht vor, seine Kollegin habe sich zunächst als seine Vertretung mit dem Praxisablauf bekannt gemacht. Anschließend habe sie sich dann an den Praxiskaufvertrag nicht mehr gebunden gefühlt. Er sei getäuscht worden und müsse trotzdem seine Praxis schließen.

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