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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Ein-Prozent-Regelung spricht gegen die betriebliche Pkw-Nutzung

    | Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung allein kann die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden ( FG Sachsen-Anhalt 12.6.13, 2 K 1191/12 ). |

     

    Die Klägerin hatte wegen des für das Jahr 2010 geplanten Erwerbs eines Fahrzeugs in ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. 2010 erwarb die Klägerin ein Fahrzeug und nutzte es auch für Privatfahrten. Wegen der privaten Nutzung des Fahrzeugs hatte die Klägerin im Feststellungsverfahren für das Jahr 2010 dem Ansatz der Ein-Prozent-Regelung zugestimmt. Das FA ging deswegen davon aus, dass das Fahrzeug nicht zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke genutzt werde.

     

    Dem schloss sich auch das FG an: Mit der Ein-Prozent-Regelung allein kann die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden, denn es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter Pkw, für den der Steuerpflichtige die Ein-Prozent-Regelung in Anspruch nimmt, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 % entspreche (BFH 3.1.06, XI B 106/05). Geht man aber wegen der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung von einer Privatnutzung des Fahrzeugs von etwa 20 % aus, steht dies einer fast ausschließlichen Nutzung für betriebliche Zwecke entgegen. Geeignet für den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs ist dagegen die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. Das von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegte Fahrtenbuch (bzw. dessen Kopie) erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

     

    PRAXISHINWEIS | Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung nachgewiesen werden - so der BFH (26.11.09, VIII B 190/09) - dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ermittelt (nun auch BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 13, 1493).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 85 | ID 42579583