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  • Nachricht · Honorarregress

    Die KZV darf nicht in jedem Fall eigene Ansprüche mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes verrechnen

    | Die KZV darf nicht ihren Honorarrückforderungsanspruch aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegen den Anspruch aus Gerichtskostenerstattung des Zahnarztes aufrechnen (LSG Niedersachsen-Bremen 9.1.17, L 3 KA 87/16 B ER). |

     

    Für eine solche Verrechnung fehlt die Rechtsgrundlage. Die Prüfvereinbarung (PrüfV) sowie § 51 Abs. 2 SGB V und § 387 BGB sind nicht einschlägig. Um aufgerechnet werden zu können, müssen die Forderungen gegenseitiger Natur sein. Der Anspruch auf Gerichtskostenerstattung richtet sich gegen die KZV. Der Anspruch auf Honorarrückforderung aber steht letztlich den Krankenkassen zu (vgl § 1 Abs. 1 Anl. 2 zur PrüfV). Die KZV kann den Betrag lediglich einziehen (vgl. dazu insbes. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Anl. 2 zur PrüfV).

    Quelle: ID 44501656

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