· Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer
Umfang der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen
| Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind auch nicht teilweise als Betriebsausgaben abziehbar ( FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E ). |
Die Klägerin ist als selbstständige Lebensberaterin tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Strittig ist, in welchem Umfang die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen kann.
Die Klägerin machte geltend, dass u.a. auch die Hälfte des Wohnflächenanteils von Küche, Bad und Flur bei der Ermittlung der als Raumkosten abziehbaren Betriebsausgaben berücksichtigt werden müsse. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie nur das Arbeitszimmer und das Bad voll beheize. Das Wohnzimmer heize sie nur teilweise, das Schlafzimmer gar nicht. Ihr vorrangiger Arbeitsplatz befinde sich im Arbeitszimmer, wo sie die Kunden telefonisch berate, Arbeitsvorbereitungen treffe, Fachliteratur sichte und detaillierte Berechnungen im Rahmen astrologischer Faktoren durchführe. Das Arbeitszimmer nutze sie zudem nicht nur an Werktagen tagsüber, sondern auch abends und an Wochenenden.
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV; nunmehr: §§ 1 bis 4 der Wohnflächenverordnung - WoFlV -) ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. Aufwendungen hingegen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nicht ‑ auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben abziehbar.
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer i. S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erfüllt, weil der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht. Bei Räumen wie der Küche, dem Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall. Diesen Räumen fehlt bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt und die Voraussetzung dafür ist, die darauf entfallenden Aufwendungen abziehen zu können. Eine Küche dient der Aufbewahrung und dem Zubereiten von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen zur Wohnung gehörenden Räumen. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge i. S. von § 12 Nr. 1 EStG (so auch BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl I 10, 614, Rn. 4).
Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar. Die Benutzung dieser Räume hat, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun. Der Flur wird zwar von der Klägerin auch genutzt, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raumes sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, können insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab dafür fehlt. Weder die von der Klägerin behauptete intensive Nutzung des Arbeitszimmers noch ihr Heizverhalten lassen einen Schluss darauf zu, in welchem Umfang der Flur genutzt wird, um das Arbeitszimmer einerseits oder andere Räume andererseits zu erreichen. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass sich aus dem BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BStBl II 2010, 672) etwas anderes ergibt. Abgesehen davon, dass Gegenstand der vorgelegten Rechtsfrage die Aufteilung von Reisekosten und nicht von Kosten einer Wohnung war, hat der BFH in diesem Beschluss daran festgehalten, dass eine Aufteilung sog. gemischter Aufwendungen dann nicht möglich ist, wenn private und berufliche Gründe so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht möglich ist (Rdnr. 105). Vielmehr handelt es sich bei den auf Wohnräume entfallenden Aufwendungen um solche der Lebensführung, die durch die Vorschriften über die Steuerbefreiung des Existenzminimums (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hinreichend berücksichtigt sind und deshalb nicht zusätzlich als Erwerbsaufwendungen geltend gemacht werden können (Rdnr. 122).
Der Streitfall unterscheidet sich damit von dem Fall, dass an eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft vermietete Räume sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen. Der BFH (25.6.0,9 IX R 49/08, BStBl II 10, 122) hat für diesen Fall eine Aufteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Aufwendungen zugelassen, weil die Zahl der Nutzer der Wohnung einen objektiven Maßstab darstellt, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht. Eine Mehrzahl von Nutzern liegt dagegen im Streitfall nicht vor. Die Aufwendungen für Küche, Bad und Flur können daher auch nicht teilweise als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (ebenso FG Düsseldorf 1.2.12 7 K 87/11 E, EFG 12, 1830; BMF 6.7.10, IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl I 10, 614, Rn. 6).