· Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer
Die Gegner und Befürworter des Aufteilungsverbots unter den FG
| Die Rechtfertigung für das Aufteilungsverbot ist durch Beschluss des BFH (21.9.09, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 10, 672) entfallen, so dass jedenfalls dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist, eine Aufteilung nach den Grundsätzen dieses Beschlusses geboten ist ( FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Rev. BFH XI R 20/13 und FG Köln 15.5.13, 4 K 1242/13, Rev. BFH XI R 21/13 ). |
Der Große Senat des BFH hat in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG normiere danach kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Bestünden keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst sei, bereite seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so sei dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Griffen jedoch die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich sei, fehle es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Nach diesen Maß-stäben war ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzunehmen.
Bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehen die Meinungen der Finanzgerichte jedoch auseinander:
- Die Gegner einer Aufteilung: Das FG Baden-Württemberg (2.2.11, 7 K 2005/08, rkr., EFG 11, 1055) hat die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird: Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl. 2010 II S. 672, ergebe sich nichts anderes. Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. auch OFD Koblenz, 19.9.11, S 2354 A-St 32 2). Dem hat sich auch das FG Sachsen (11.1.12, 2 K 1854/11, rkr., EFG 12, 1125) im Wesentlichen angeschlossen.
- Die Befürworter einer Aufteilung: Demgegenüber hat das FG Köln (19.5.11, 10 K 4126/09, Rev. BFH X R 32/11, EFG 11, 1410) bei teils privater, teils betrieblicher Raumnutzung eine schätzungsweise 50/50-Aufteilung 2/„unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände” vorgenommen. Und auch das FG Niedersachsen (24.4.12, 8 K 254/11, Rev. BFH IX R 23/12) lässt eine teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung zu, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG stehe dem nicht entgegen.