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  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Infektion

    Gewerbliche Einkünfte bei einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

    von RA Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Eine Unterpersonengesellschaft hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an ihr beteiligten Gesellschafter der Oberpersonengesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten (BFH 4.8.20, VIII R 24/17). Sonst sind die Einkünfte der Unterpersonengesellschaft gewerblich und infizieren die freiberuflichen Einkünfte der Oberpersonengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Fall EStG). |

    1. Die Stempeltheorie bei Freiberufler-Personengesellschaften

    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Jeder Gesellschafter muss deshalb über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich entfalten.

     

    Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Jedoch setzt der BFH für die Erzielung freiberuflicher Einkünfte voraus, dass

     

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