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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung

    Gewerblichkeit von ambulanter Eingliederungshilfe

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat sich in Bezug auf eine von einer Diplom-Sozialarbeiterin betriebenen ambulanten Eingliederungshilfe gegen deren Freiberuflichkeit entschieden, denn es liege keine erzieherische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, die auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet sei. Zudem besitze eine Diplom-Sozialarbeiterin nicht die beruflichen Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG (BFH 29.9.20, VIII R 10/17). |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Diplom-Sozialarbeiterin, betrieb im Streitjahr eine ambulante Eingliederungshilfe, die Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen oder geistigen Behinderungen bzw. chronischen Suchterkrankungen (Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit) unterstützt, eine selbstbestimmte Lebensführung zu finden. Dabei wurde ein individueller Hilfeplan mit den Klienten erarbeitet.

     

    Mit dem zuständigen Kostenträger hat die Klägerin eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§ 75ff. SGB XII abgeschlossen für den Bereich „Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung“. Dabei war vereinbart, dass das Betreuungsverhältnis in einem Betreuungsvertrag zwischen der Klägerin und den betreuten Personen zu regeln ist.

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