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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nutzung des betrieblichen Pkw für betriebliche Zwecke des Ehegatten

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Beim Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der Pkw gehört, ist dagegen die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen (BFH 15.7.14, X R 24/12).

     

    Sachverhalt

    Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen des Ehemanns. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie nutzte den Pkw für ihre Betriebsfahrten. An den Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe an. FA, FG und BFH ließen die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

     

    Anmerkungen

    Die Ein-Prozent-Regelung ist auf die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs anzuwenden. Davon abzugrenzen ist die Konstellation, in der nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern ein Dritter - hier die zusammen veranlagte Ehefrau - den Pkw nutzt. Den vom Ehemann getragenen Aufwand konnte die Ehefrau weder unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines abgekürzten Zahlungswegs, eines abgekürzten Vertragswegs noch eines im Innenverhältnis bestehenden Ersatzanspruchs geltend machen. Eine Abkürzung des Zahlungs- oder Vertragsweges scheidet schon aus, wenn der Eigentümer Aufwendungen aufgrund eigener Verpflichtung bzw. aufgrund der Eigentumsstellung trägt. Dieses Ergebnis entspricht den beiden Beschlüssen des Großen Senats des BFH (28.8.99, GrS 1/97 und 2/97, BStBl II 99, 778 ff.), der auch bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nicht annimmt, dass immer derjenige Ehegatte die Aufwendungen auf ein dem anderen Ehegatten gehörendes Wirtschaftsgut trägt, der es zur Einkunftserzielung einsetzt.

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