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  • · Fachbeitrag · Ehegattenarbeitsverhältnis

    Kfz-Nutzung als Lohnbestandteil

    | Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind grundsätzlich Betriebsausgaben, wenn sichergestellt ist, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sind. Das gilt auch für die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, sodass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sein müssen ( BFH 21.1.14, X B 181/13 ). |

     

    Der Beschwerdeführer, Inhaber einer Handelsvertretung, hatte seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte 12 Stunden/Woche für 100 EUR pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Kfz ohne Einschränkung und Selbstbeteiligung zu nutzen, angestellt. Unter Berücksichtigung des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils für die Nutzung des Pkw bezog sie für ihre Tätigkeit ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 587 EUR. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die geringe Höhe der Vergütung stehe im Gegensatz zur uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw.

     

    Und auch der BFH lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ab: Die Rechtsprechung des BFH erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind. Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann daher grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 85 | ID 42579882