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  • · Fachbeitrag · Praxisübergabe

    Gestaltungsmöglichkeiten bei unentgeltlicher und teilentgeltlicher Übergabe einer Arztpraxis

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Bei Übergabe einer Arztpraxis an Familienangehörige besteht i.d.R. ein Interesse des Übergebers, keine (erheblichen) steuerlichen Belastungen entstehen zu lassen. Außerdem will sich der Übergeber seine Versorgung sichern und seinem Nachfolger den Einstieg erleichtern. Der Beitrag stellt die Gestaltungsmöglichkeiten bei einer unentgeltlichen sowie einer teilentgeltlichen Praxisübertragung sowie bei der Aufnahme von Gesellschaftern dar. |

    1. Grundlagen

    Die steuerlichen Folgen bei der Übergabe einer Praxis hängen zunächst entscheidend von der Art der Übertragung ab, insbesondere ob ein Kaufpreis wie unter fremden Dritten oder eine unentgeltliche Übergabe vereinbart werden soll. Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Gegenleistung im Zuge einer Praxisübertragung ist wie folgt zu differenzieren:

     

    • Eine Übertragung ist vollentgeltlich, wenn sie in Erfüllung eines schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäftes vorgenommen wird, bei dem die Gegenleistung in kaufmännischer Weise nach dem vollen Wert der Leistung abgewogen ist. Auch die Einbringung in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entsprechend dem Wert der Einbringung ist ein veräußerungsähnlicher Vorgang, obwohl gemäß § 24 UmwStG eine Buchwertfortführung möglich ist.

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