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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Neue Möglichkeiten zur steuerneutralen Auseinandersetzung durch echte und unechte Realteilung

    von StB Dennis Janz LL.M., Dortmund

    | Sollen die Grundsätze der steuerneutralen Realteilung anwendbar sein, so beharrt die Finanzverwaltung bislang darauf, dass die realgeteilte Personengesellschaft nicht weiterbestehen darf (BMF 20.12.16, IV C 6 - S-2242 / 07 / 10002 :004 [koordinierter Ländererlass]). Der BFH hat mit mehreren ‒ im Bundessteuerblatt noch nicht veröffentlichten ‒ Urteilen ( BFH 16.3.17, IV R 31/14 ; BFH 30.3.17, IV R 11/15 ) dem aber widersprochen und die Begriffe der „echten“ und „unechten“ Realteilung geprägt, was Steuerpflichtigen neue Gestaltungsalternativen zur steuerneutralen Auseinandersetzung eröffnet. |

    1. Die Finanzverwaltung zur Realteilung

    Eine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 2 und 3 EStG liegt dann vor, wenn Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft ihr gemeinsames Engagement beenden, die Mitunternehmerschaft auflösen und alle Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen (BV) überführen. Werden bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (BMF 20.12.16, IV C 6 - S-2242 / 07 / 10002 :004). Scheidet ein Mitunternehmer aber aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt keine Realteilung vor. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält.

     

     

    Dahinter steht die Auffassung, wonach eine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG der Auflösung gemeinschaftlichen Vermögens (Auflösung einer Personengesellschaft) zur Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs der Miteigentümer dient. Die Rechtsvorgänge, die bei einer Realteilung durchgeführt werden, erfüllen als tatbestandliche Merkmale auf Ebene der Mitunternehmerschaft im ersten Schritt eine Betriebsaufgabe, was im Regelfall zur Besteuerung der stillen Reserven führt. Eine steuerneutrale Realteilung setzt voraus, dass mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellt. Wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG sind Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (sog. quantitative Betrachtungsweise) oder Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (sog. funktionale Betrachtungsweise).

     

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