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  • · Fachbeitrag · Gestaltungshinweis

    Mit Vorauszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung Steuern sparen

    von StB Christian Herold, Herten

    | In der Praxis ist festzustellen, dass ein eigentlich recht einfaches Steuersparmodell nur selten angewandt wird: Es geht um die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, genauer gesagt zur Basisabsicherung. Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG). | 

    1. So funktioniert es steuerlich

    Die Beiträge zu anderen Versicherungen sind nur dann absetzbar, wenn der Versicherungshöchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Falls allein die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bereits höher sind als der Höchstbetrag, sind diese in tatsächlicher Höhe ‒ auch über die Höchstbeträge hinaus ‒ absetzbar. Dann aber bleibt für andere Versicherungsbeiträge kein Raum mehr (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).

     

    Der Versicherungshöchstbetrag beträgt

     

    • 1.900 EUR bei Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten oder einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall haben;

     

    • 2.800 EUR bei Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen.

     

    Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung hingegen sind in voller Höhe abziehbar. Vorauszahlungen zu diesen Versicherungen dürfen bis zum 2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrags im Voraus für kommende Jahre gezahlt und in ebenfalls voller Höhe im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr absetzbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG).

     

    Das heißt: Der Höchstbetrag für Beiträge zu den „anderen Versicherungen“ von 1.900 bzw. 2.800 EUR steht bei geschickter Beitragszahlung für zwei Jahre (bzw. 2,5 Jahre) ungeschmälert zur Verfügung, während er bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung in den meisten Fällen ungenutzt verpufft.

     

    PRAXISHINWEIS | Selbstverständlich muss die Krankenkasse mitspielen und die Vorauszahlungen auch annehmen. Ich selbst habe nun bei mehreren Krankenkassen nachgefragt; in der Regel werden die Vorauszahlungen akzeptiert (auch wenn sie dort aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht unbedingt gerne gesehen werden). Und die Krankenkasse sollte über eine gute Bonität verfügen, denn im Falle der Insolvenz könnten die Beiträge verloren sein.

     

    Eine höhere „Verzinsung“ für geleistete Einzahlungen werden Steuerpflichtige aber kaum woanders erzielen können.

    2. So funktioniert es rechnerisch

    An drei Beispielen soll die Funktionsweise kurz rechnerisch erläutert werden.

     

    • Beispiel 1

    Herr Meier ist verheiratet. Er ist gesetzlich krankenversichert und zahlt 3.344 EUR gekürzt um den Anteil für das Krankengeld für die Krankenkasse und 430 EUR für die Pflegeversicherung. Für andere Versicherungen (Kfz-Haftpflicht-, Privat-Haftpflicht-, Unfallversicherung) fallen Kosten i. H. von 1.500 EUR an.

    Versicherungshöchstbetrag: 2 x 1.900 EUR

    3.800 EUR

    Beiträge zur Krankenversicherung

    3.344 EUR

    Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

    430 EUR

    Insgesamt

    =

    3.774 EUR

    ./.

    3.774 EUR

    Verbleiben für andere Versicherungsbeiträge (nicht negativ)

    =

    26 EUR

     

    Ergebnis: Die anderen Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.500 EUR sind nur mit 26 EUR absetzbar. Als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind 3.800 EUR.

     

     

    • Beispiel 2

    Herr Müller ist ledig. Er ist privat krankenversichert und zahlt für Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 3.500 EUR (Basistarif). Für andere Versicherungen (Kfz-Haftpflicht-, Privat-Haftpflicht-, Unfallversicherung) fallen Kosten i. H. von 1.500 EUR an.

    Versicherungshöchstbetrag:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung

     

    ./.

    1.900 EUR

    3.500 EUR

    Verbleiben für andere Versicherungsbeiträge

    (nicht negativ)

    =

    0 EUR

     

    Ergebnis: Die anderen Versicherungsbeiträge i. H. von 1.500 EUR sind gar nicht absetzbar. Als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind 3.500 EUR.

     

     

    • Beispiel 3

    Herr Schulze ist ledig, selbstständig und privat krankenversichert. Der Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ‒ einschließlich Wahlleistungen ‒ beträgt 5.000 EUR. Davon entfallen auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 4.000 EUR. Da er im Jahre 2017 ein außerordentlich hohes Einkommen hat, kann er bis zum 2,5-fachen Jahresbetrag (5.000 EUR x 2,5 = 12.500 EUR) im Voraus für die kommenden Jahre an die Versicherungsgesellschaft einzahlen und davon 10.000 EUR absetzen (4.000 EUR x 2,5 = 10.000 EUR). Für andere Versicherungen fallen 2.800 EUR im Jahren an.

    Ohne Vorauszahlung
    Mit Vorauszahlung

    Abziehbar im Jahr 2017:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    Vorauszahlung: 2,5-Fache von 4 000 EUR

    Beiträge zu anderen Versicherungen:

    Nicht absetzbar, weil Höchstbetrag von 2 800 EUR überschritten

     

    4.000 EUR ‒

     

     

    0 EUR

     

    4.000 EUR 10.000 EUR

     

     

    0 EUR

    Abziehbar im Jahre 2018:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    Andere Versicherungen, z. B. Unfall-, Privat- und Kfz-Haftpflicht-Versicherung usw., höchstens

     

    4.000 EUR

     

    0 EUR

     

    0 EUR

     

    2.800 EUR

    Abziehbar im Jahre 2019:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    Andere Versicherungen

     

    4.000 EUR 0 EUR

     

    0 EUR 2.800 EUR

    Abziehbar im Jahre 2020:

    Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung:

    die Hälfte von 4.000 EUR

    Andere Versicherungen, höchstens (2.800 EUR ./. 2 000 EUR)

     

    4.000 EUR

     

     

    0 EUR

     

     

    2.000 EUR

     

    800 EUR

    Abziehbar insgesamt

    Differenz

    16.000 EUR

    22.400 EUR 6.400 EUR

     

    Ergebnis: Der Vorteil durch Vorauszahlung der Beiträge beläuft sich auf 6.400 EUR multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz.

     

    3. Schlussbemerkung

    Das Vorauszahlungsmodell ist überlegenswert für Privatversicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen und demnach einer hohen Steuerbelastung unterliegen. Es lohnt sich also, einmal durchzurechnen, ob mittels einer Vorauszahlung Steuereinsparungen erzielt werden können. Vielfach sind so auf einfache Weise Steuerminderungen von 3.000 EUR möglich.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? (Klinkenberg, PFB 14, 193)
    • Lebenslange Leibrente oder Kapitalabfindung? (Klinkenberg, PFB 15, 258)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 21 | ID 44950794

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