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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Auch ohne Buchführungspflicht müssen Selbstständige Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Die Verpflichtung, Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß aufzuzeichnen, sollte auch bei Selbstständigen mit einer Einnahmen-Überschussrechnung nicht unterschätzt werden. Mängel in den Aufzeichnungen, inhaltliche Fehler oder nicht zeitnahe Erfassung räumen der Finanzverwaltung die Möglichkeit ein, die Höhe der Einnahmen anzuzweifeln und hinzuzuschätzen. Dies hat zuletzt wieder ein Beschluss des FG Hamburg (1.8.16, 2 V 115/16, PFB Nachricht vom 6.1.16 ) deutlich gemacht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Normen mit Handlungsempfehlungen und wird ergänzt von einer Checkliste. |

    1. Grundsatz

    Seit 1.1.15 gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Dadurch wurden die bisherigen GoBS und GDPdU ersetzt. Zum Anwendungsumfang hat das BMF (14.11.14, IV A 4 - S 0316/13/10003) umfangreich Stellung genommen. Durch Rz. 50 ist eine Anwendung auch für Einnahmen-Überschussrechner zu entnehmen. Zusammenfassend bedeutet das: Geschäftsvorfälle müssen zeitnah, fortlaufend, vollständig, richtig und unveränderbar aufgezeichnet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Umsetzung in der Praxis wirft jedoch immer wieder Fragen und Unsicherheiten auf. Der Grundsatz bleibt jedoch bestehen. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind durch Einzelaufzeichnungen nachzuweisen. Eine Aufzeichnung anhand einer Excel-Liste ist nicht ordnungsgemäß, da spätere Veränderungen nicht kenntlich gemacht werden (Beschluss FG Hamburg 1.8.16, 2 V 115/16).

          

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