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  • 28.07.2008 | Vertragsarztrecht

    Offene Fragen der ärztlichen Teilzulassung

    von RA Dr. jur. Lars Lindenau, Nürnberg

    Eine wesentliche Neuerung des seit 2007 geltenden Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) war die Einführung der Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 19a Ärzte-ZV). Danach können Vertragsärzte den Versorgungsauftrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte reduzieren oder sich von Anfang an nur auf einen „halben Vertragsarztsitz“ niederlassen. So sollten niedergelassene Ärzte besser im Wettbewerb mit neuen Versorgungsformen wie den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) mithalten können. 

     

    Allerdings sind noch nicht alle mit der Teilzulassung verbundenen offenen Fragen geklärt. Insbesondere ist umstritten, ob eine (freigewordene) Teilzulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ausgeschrieben werden kann (ablehnend z.B. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,www.kbv.de/themen/10306.html). Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.1.08 (S 38 KA 17/08 ER) bringt hier etwas Licht ins Dunkel. 

    1. Die ärztliche Teilzulassung

    Bislang waren Ärzte vollzugelassen, d.h. die Vollzulassung berechtigte den Arzt, vollzeitig bzw. hauptberuflich (vgl. Schallen Ärzte-ZVO, Rz. 529) an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes am 1.1.07 (BGBl 06, S. 3439) hat sich dies geändert: Die ärztliche Tätigkeit sollte moderner und flexibler werden, insbesondere zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Danach können Vertragsärzte nicht nur mit zeitlich vollem, sondern auch mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95 Abs. 3 SGB V). Hierfür erklärt der Vertragsarzt schriftlich gegenüber dem Zulassungsausschuss, nur noch hälftig an der Versorgung teilzunehmen (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZVO), d.h. mit einer Sprechstundenverpflichtung von 10 Stunden pro Woche (§ 17 Abs. 1a BMVÄ). 

    2. Der Sachverhalt des SG München

    Ein Facharzt für Chirurgie konnte krankheitsbedingt nicht mehr in Vollzulassung arbeiten, sondern nur noch in eingeschränktem Umfang. Sein Vertreter sollte die Hälfte des chirurgischen Vertragsarztsitzes übernehmen, damit die(se Hälfte der) Praxis fortgeführt wird. Der Facharzt beantragte gegenüber der KV die Ausschreibung der Hälfte der Zulassung, die abgelehnt wurde. Die KV begründete die Ablehnung damit, dass die Nachfolgevorschrift des § 103 Abs. 4 SGB V die Ausschreibung der Teilzulassung nicht vorsehe. Das SG widersprach und verpflichtete die KV im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, die Hälfte des Vertragsarztsitzes auszuschreiben. 

    3. Die tragenden Gründe des Beschlusses

    Die Nachfolgevorschrift des § 103 Abs. 4 SGB V hat den Sinn und Zweck, die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit einer ärztlichen Praxis in gesperrten Gebieten zu erhalten. Dies folgt aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vollzulassung wird zur Teilzulassung. Eine jederzeitige Wiederbegründung des ursprünglichen Status eines Arztes mit vollem Versorgungsauftrag ist nicht möglich. Damit unterscheidet sich die Teilzulassung vom „Ruhen der Zulassung“ (§ 26 Ärzte-ZVO). Ärztliche Leistungen werden nur noch zur Hälfte des bisherigen Umfanges vergütet. Bedarfsplanungsrechtlich wird ein teilzugelassener Arzt nur noch mit dem Faktor 0,5 statt 1 berücksichtigt. Der Teilzulassung kommt derselbe Grundrechtsschutz zu wie der Vollzulassung.  

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