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  • 25.07.2011 | Umsatzsteuer

    Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

    Das BMF hat ein Schreiben zur Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter veröffentlicht, aus dem sich Änderungen für die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms ergeben. Die Übertragung ist nunmehr eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG (BMF 8.6.11, IV D 2 - S 7100/08/10009 :001).  

     

    Nicht der Umsatzsteuer unterliegen zwar nach wie vor der Verkauf  

     

    • der gesamten Praxis als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen,
    • eines gesondert geführten Teils der Praxis (Teilbetrieb) als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen,
    • eines Gesellschaftsanteils an einer Gemeinschaftspraxis (keine wirtschaftliche [unternehmerische] Tätigkeit).

     

    Andere Veräußerungsvorgänge werden aber umsatzsteuerlich beachtlich, weil die (isolierte) Veräußerung eines Praxiswerts keine Lieferung mehr ist, sondern eine sonstige Leistung (Dienstleistung). Folglich ist kein Raum mehr für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG.  

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