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  • 26.11.2009 | Steuerhinterziehung

    Immer mehr Kontrollen bei der Geldanlage

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Das gerade in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist lediglich ein weiterer Mosaikstein auf dem Weg zum gläsernen Anleger. Das Gesetz knüpft nahtlos an die neue Auskunftsfreudigkeit von Steueroasen, den erweiterten Kontenabruf im Rahmen der Abgeltungsteuer oder die Kontrollmöglichkeiten durch die bundeseinheitliche Steuernummer an. Der Beitrag listet neue und bewährte Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung auf, die Freiberufler betreffen.  

    1. Aktuelle Tendenzen

    Das BVerfG hatte bereits im Vorjahr keine Erhebungsdefizite mehr bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (BVerfG 7.5.08, 2 BvR 2392/07) und Kapitaleinnahmen (BVerfG 25.2.08, BStBl I 08, 651) gesehen, weil der Gesetzgeber nach der Einführung des Zinsabschlags 1993 fortwährend mit neuen Kontrollmaßnahmen gegen erkennbare Defizite vorgegangen ist. Das reicht vom Kontenabruf über Meldungen der Banken im Todesfall bis hin zu grenzüberschreitenden Verbesserungen durch die EU-Zinsrichtlinie und die Bargeldkontrollen durch den Zoll. Im laufenden Jahr lassen insbesondere folgende zehn Maßnahmen den Trend zur Überwachung der Geldgeschäfte erkennen:  

     

    1. Bis Neujahr 2009 hatte jeder Bürger seine Steuer-Identifikationsnummer erhalten, die bessere, flächendeckende Prüfroutinen zulässt.

     

    2. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Kontenabruf zielgerichteter definiert und Banken meldeten Geldgeschenken.

     

    3. Auf Druck der OECD akzeptieren immer mehr Länder und Finanzzentren das Musterabkommen zum Auskunftsaustausch in Steuersachen und stellen auf Anfrage ausländischen Finanzbehörden Informationen zur Verfügung.

     

    4. Die Bundesregierung kann ab 2010 mit Zustimmung des Bundesrats Länder und Finanzzentren per Rechtsverordnung auf eine schwarze Liste setzen. Als Folge gibt es Einschränkungen bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu solchen Staaten oder Gebieten, erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten sowie erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.

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