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  • 26.02.2009 | Lebensversicherungen

    Neue Spielregeln ab 2009 durch Abgeltung­steuer und Erbschaftsteuerreform

    von Dipl.-Finanzw. Robert Kracht, Bonn

    Seit 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen stehen durch das Alterseinkünftegesetz steuerlich auf einer Stufe mit vergleichbar konservativen Anlageformen. Für Freiberufler ergab sich insoweit ein Umdenken bei der Altersvorsorge. Durch die Abgeltungsteuer müssen sie sich nun erneut umstellen, zumal es über das Jahressteuergesetz 2009 neue Einschränkungen gibt und beim ErbStG ebenfalls veränderte Aspekte zu beachten sind. Die folgenden Kapitel zeigen die steuerlichen Auswirkungen und die Renditeaussichten auf.  

    1. Die steuerliche Lage ab 2009 im Überblick

    Checkliste der Steuerregeln 2009 für Lebensversicherungen

    Vor 2005 abgeschlossene Policen  

    Kündigung oder Fälligkeit  

    Sie sind unverändert steuerfrei. Bei schädlicher Verwendung unterliegen sie der Abgeltungsteuer. Das ist meist günstig, da die Zinseinnahmen nicht die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen.  

    Verkauf  

    Der Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice fällt unter § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Altverträge sind steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen eingehalten werden, also auch bei einer Kündigung zum gleichen Termin keine Abgeltungsteuer anfallen würde.  

    - mit Gewinn  

    Abgeltungsteuer wird auf die positive Differenz zwischen Verkaufserlös und bis dahin eingezahlte Prämien fällig. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gewerblichen Aufkäufer derzeit wirtschaftliche Schwierigkeiten haben und der Angebotsüberhang für geringere Preise sorgt.  

    - mit Verlust  

    Der Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice gilt ab 2009 als negative Kapitaleinnahme und kann mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnet werden. Der Verlust zählt allerdings nicht mindernd, wenn die Police z.B. bei einer Kündigung nach mehr als zwölf Jahren steuerfrei wäre.  

     

     

    Nach 2004 abgeschlossene Verträge  

    Kündigung oder Fälligkeit bei Laufzeit 12+  

    und Alter 60+  

    Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt zur Hälfte dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung (kein Werbungskostenabzug!) Zwar hält die Versicherung bei Auszahlung 25 % Kapitalertragsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein. Damit soll gesichert werden, dass Versicherte ihre Erträge in der Steuererklärung angeben. Über das FA erfolgt dann die Korrektur, zuviel bezahlte Abgeltungsteuer wird erstattet oder mit Steuernachzahlungen verrechnet. Im Verlustfall lässt sich dieser zur Hälfte mit anderen Einkunftsarten verrechnen und ein nicht ausgeschöpftes Minus über § 10d EStG ins Vorjahr zurücktragen oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen.  

    Kündigung oder Fälligkeit, Laufzeit < 12 oder Alter < 60  

    Sofern eine der beiden Bedingungen Alter 60+ oder Laufzeit 12+ nicht eingehalten wird, unterliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien dem pauschalen Abgeltungssatz, unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Damit führt die Auszahlung auf einen Schlag nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen. Sofern es hingegen zu negativen Einnahmen kommt, sind die - anders als bis Ende 2008 - nur im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar. Das Minus wird dann erst über die Veranlagung beim Finanzamt berücksichtigt. Hierzu muss der Versicherte andere positive Kapitaleinkünfte von seinen Konten und Depots erklären. Insoweit wird dann die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.  

    Verkauf  

    Der Vorgang fällt stets unter den neuen § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös. Dabei ist die hälftige Besteuerung selbst dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt.  

    - mit Gewinn  

    Da die Policen derzeit maximal drei Jahre laufen, kommt eine steuerfreie Veräußerung mit Gewinn kaum in Betracht. Dieser wird als Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung erfasst. Das Versicherungsunternehmen hält noch keine Abgeltungsteuer ein, meldet den Vorgang aber ans Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers. Der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem höheren Verkaufserlös unterliegt dann dem Pauschaltarif erst über die Veranlagung.  

    - mit Verlust  

    Das realisierte Minus ist als negative Kapitaleinnahme verrechenbar. Ein Verlust entsteht, wenn die bis dahin eingezahlten Beiträge höher als der Verkaufserlös sind. Das ist besonders vorteilhaft, wenn es bei einer alternativ möglichen Kündigung nur zur halbierten Erfassung des Minusbetrags kommen würde.  

    Vermögensverwaltung  

    Verträge sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitallebensversicherungen ausgeschlossen, bei denen eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen vereinbart wurde und der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände mit Ausnahmen von öffentlich vertriebenen Fonds oder Produkten mit Referenz auf einen Börsenindex nimmt. Dann erfolgt die steuerliche Zuordnung der laufend zugeflossenen Erträge beim Versicherungsnehmer. Das Halbeinkünfteverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht genutzt werden. Im Gegenzug sind die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall sowie bei Rückkauf des Vertrags steuerlich unbeachtlich, sofern die hierin enthaltenen Erträge ab 2009 bereits nachversteuert wurden.  

    Risikoschutz  

    Bei Policen mit minimaler Anforderung an die Risikoleistung wird zugunsten der Rendite weitestgehend auf die Absicherung des Todesfallrisikos verzichtet. Sofern hierbei gesetzliche Mindeststandards nicht eingehalten werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG), entfällt die halbierte Besteuerung nach zwölfjähriger Laufzeit ab dem Alter von 60 Jahren. Das betrifft alle nach dem 31.3.09 abgeschlossenen Versicherungsverträge.  

     

     

    2. Der Renditeaspekt

    2.1 Kapitallebensversicherung

    Der Garantiezins betrug von 2004 bis 2006 noch 2,75 % und sank für seit 2007 abgeschlossene Neuverträge auf 2,25 %. Der Garantiezins gilt bis zur Fälligkeit des Vertrags. Sofern das Unternehmen während der Laufzeit ordentliche Renditen erwirtschaftet und pro Jahr im Durchschnitt deutlich über dem Mindestsatz liegt, spielt die Garantiezusage kaum eine Rolle. Wichtiger ist die erzielte Überschussbeteiligung. Die kann bei der eher konservativ ausgerichteten inländischen Assekuranz aber nur dann gut ausfallen, wenn auch die Rentenmärkte mitspielen. Bereits seit einigen Jahren ist es kaum noch möglich, mit Anleihen von guten Schuldnern Jahresrenditen von deutlich über 4 % zu erzielen. Die Finanzkrise hat deutsche Lebensversicherer nicht sehr belastet, da die Aktienquote im Schnitt nur bei 5 % liegt und in betroffene Kreditverbriefungen nicht investiert wurden. Probleme für die Rendite der kommenden Jahre machen eher die niedrigen Anlagezinsen für Staatsanleihen. Sollten diese dauerhaft bei 3 % liegen, wäre die aktuelle Verzinsung von Kapitallebensversicherungen massiv gefährdet. Für das Jahr 2008 waren es im Schnitt immerhin noch 4,3 %. Inklusive der Überschussbeteiligung bei Fälligkeit liegt die gesamte Gewinnbeteiligung immer noch bei rund 5 %. Bleibt es jedoch beim niedrigen Kapitalzinsniveau, sind diese Ergebnisse für die Zukunft kaum noch zu erzielen und eher Renditen unter 4 % realistisch.  

     

    Teile der eingezahlten Prämien gehen in Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten und weitere Beträge fließen in den Risikoschutz für den vorzeitigen Todesfall. Diese Anteile können erst gar nicht verzinslich angelegt werden und somit auch nicht für eine ordentliche Rendite sorgen. Auch der Garantiezins bezieht sich nicht auf die gesamte Beitragsleistung, sondern nur auf den Sparanteil der jeweiligen Prämien. Dabei wird der Anteil für den Todesfallschutz umso größer, je älter der Versicherte bei Vertragsabschluss ist. Im Gegenzug fallen die Kosten bei langen Laufzeiten weiniger ins Gewicht. Muss die Police vor Fälligkeit gekündigt werden, ist von einer positiven Rendite meist überhaupt keine Rede mehr. Bei einer Jahresprämie von 3.000 EUR werden 300 EUR für Risiko- und 165 EUR für Verwaltungskosten verwendet. Lediglich der verbleibende Betrag von 2.535 EUR, also rund 85 %, bleibt als Sparanteil übrig und steht für die prognostizierte Rendite zur Verfügung, die aber nur zum Fälligkeitstermin realisierbar ist.  

     

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