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  • 01.11.2007 | Europäischer Gerichtshof

    Zur Umsatzsteuerfreiheit bei an Bildungseinrichtungen selbstständig tätigen Dozenten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Für die im Schul- und Bildungsbereich tätigen Unternehmen halten § 4 Nr. 21und 22a UStG unterschiedliche Steuerbefreiungsmöglichkeiten bereit. Für den BFH war es fraglich, ob die Differenzierung den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht. Nach Ansicht des EuGH (14.6.07, C-445/05, Abruf-Nr. 073163) begünstige Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL nur entsprechende Tätigkeiten, wenn es dabei um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer gehe.

     

    Sachverhalt

    D war als „freier Mitarbeiter“ an verschiedenen Volkshochschulen bzw. einem „Elternzentrum“ des Landes Berlin mit der Erteilung von „Schularbeitshilfe“ sowie der Durchführung von Keramik- und Töpferkursen betraut. Für das Streitjahr 1990 gab er keine Umsatzsteuererklärung ab. Das FA erließ jedoch eine Umsatzsteuerfestsetzung, in der es die Honorare der Umsatzsteuer unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch und Klage setzte der BFH in der Revision das Verfahren aus und fragte beim EuGH an, ob der von einem Privatlehrer erteilte Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL steuerfrei bleibe, wenn er aufgrund unmittelbarer Rechts- und Leistungsbeziehungen zu den Schülern diesen gegenüber direkt seine Unterrichtsleistung erbringe und auch von diesen unmittelbar vergütet werde. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Der EuGH hat die Notwendigkeit dieser Unmittelbarkeit für die Steuerbefreiung dem Grunde nach verneint. Gleichzeitig trug er dem BFH allerdings zu prüfen auf, ob D tatsächlich „Schul- oder Hochschulunterricht“ erteilt habe bzw. als „Privatlehrer“ anzusehen sei. Letzteres könne für einen als freier Mitarbeiter Tätigen nur bejaht werden, wenn er als „für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnder Lehrer“ anzusehen sei, was der EuGH im Ausgangsfall tendenziell ablehnte. 

     

    Das EG-Recht enthält zur Steuerbefreiung des Schul- und Bildungswesens folgende Vorgaben: 

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