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  • 01.07.2007 | Einkommensteuerrecht

    So können Freiberufler Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin nutzen

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, es sei denn, das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 3.4.07 (IV B 2 - S 2145/07/0002, Abruf-Nr. 071265) Einzelheiten zur Abziehbarkeit von diesbezüglichen Aufwendungen geregelt. Dieser Beitrag stellt dar, wie es Freiberuflern weiterhin möglich ist, derartige Aufwendungen Einkünfte mindernd geltend zu machen. 

    1. Vom Abzugsverbot erfasste Aufwendungen

    Vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sieht das BMF (a.a.O., Rz. 5 ff.) alle Aufwendungen erfasst, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehen einschließlich der Aufwendungen für die Einrichtung. Jedoch sind Aufwendungen für Arbeitsmittel ohne die Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abziehbar. Luxusgegenstände, die der Ausschmückung des Zimmers dienen, wie z.B. ein wertvolles Gemälde oder andere Kunstgegenstände, sind nach § 12 Nr. 1 EStG als gemischte Aufwendungen generell vom Abzug ausgeschlossen, selbst wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt. 

    2. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein „häusliches Arbeitszimmer“ vorliegt und dieses Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Allerdings stellt nicht jeder Arbeitsraum im örtlichen Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen ein häusliches Arbeitszimmer dar. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach BMF-Auffassung (a.a.O., unter III. Rz. 3 ff.) ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. 

     

    Beispiel: Zweigniederlassung

    Steuerberater Siggi Schlau betreibt gemeinsam mit Paul Pfiffig eine Steuerberatungskanzlei in Köln. Schlau will in seinem Haus in Düsseldorf eine Zweigniederlassung gründen. Hierzu plant er über einen separaten Eingang erreichbare Räume herzurichten, die auch für Publikumsverkehr genutzt werden können. Kann er die insoweit entstehenden Kosten als Betriebsausgaben abziehen? 

     

    Im Beispiel dürften gewichtige Argumente gegen die „Häuslichkeit“ der Arbeitsräume sprechen. So gelten nicht als häusliches Arbeitszimmer:  

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