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  • 01.04.2007 | Einkommensteuer

    Besondere gewerbesteuerliche Minenfelder bei Steuerberatern und Rechtsanwälten

    von RiFG Dipl-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Gewerbesteuerpflicht bei einem Spitzensteuersatz von 42 v.H. ab einem Hebesatz von über 361 v.H. mit Belastungen verbunden. Diese werden zwar möglicherweise im Zuge der Unternehmenssteuerreform wegfallen, wenn – wie beabsichtigt – die Gewerbesteuer statt mit dem Faktor 1,8 mit 3,8 angerechnet wird. Allerdings droht bis zur Umsetzung einer Unternehmensteuerreform weiterhin eine gewerbesteuerliche Mehrbelastung im Falle einer gewerblichen anstelle einer freiberuflichen Tätigkeit. Dabei ist auch zu bedenken, dass bereits eine mehr als geringfügige gewerbliche Betätigung die gesamte Betätigung einer Personengesellschaft infiziert (vgl. Kratzsch, PFB 07, 60 f.). Im folgenden Beitrag werden diese Gefahren aufgezeigt sowie Handlungsperspektiven erörtert, wie eine Gewerbesteuerpflicht umgangen werden kann. 

    1. Grundstücksvermietung

    Gewerbesteuerliche Risiken sind immanent, wenn die Gesellschafter einer GbR eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein gewerblich tätiges Unternehmen (wie z.B. einer Anwalts- oder Steuerberatungs-GmbH) überlassen und dieses hinsichtlich der Geschäfte des täglichen Lebens beherrschen. 

     

    Beispiel: Betriebsaufspaltung

    Die Rechtsanwälte A, B und C haben im Jahr 2001 in der Rechtsform der GbR eine Sozietät gegründet. Im Jahr 2002 erwirbt die GbR ein Praxisgebäude. Die Nutzung erfolgt in vollem Umfang für die freiberuflichen Zwecke der GbR. In 2003 gründen die Gesellschafter mit je einem Drittel Beteiligung eine Rechtsanwalts-GmbH. Der GmbH überlassen sie gegen angemessene Vergütung eine Etage des Praxisgebäudes. Auch die GbR bleibt beratend tätig. Welche Einkünfte erzielen die Gesellschafter der GbR? 

     

    Lösung: Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung) zwischen der Rechtsanwalts-GbR und der Rechtsanwalts-GmbH sind erfüllt. Aus der Nutzungsüberlassung der Etage des Praxisgebäudes an die GmbH erzielen die Gesellschafter über die GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 

     

    Die Betriebsaufspaltung hat außerdem zur Folge, dass auch die Einkünfte aus der freiberuflichen Betätigung in der Rechtsanwalts-GbR gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Die Rechtsanwalts-GbR übt neben ihrer beratenden Tätigkeit, die grundsätzlich unter § 18 EStG fällt, auch eine gewerbliche Tätigkeit aus. Aufgrund der Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte. 

     

    Hinweis: Diese steuerlichen Auswirkungen können umgangen werden, indem nicht die GbR, sondern ein Gesellschafter das Gebäude vermietet. So entschied der BFH (28.6.06, DB 06, 2319), dass die Anwendung der Abfärbevorschrift auf Tätigkeiten beschränkt sei, die die Mitunternehmer in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gemeinsam ausüben, nicht hingegen auf den Sonderbereich und die hiermit verbundenen Einnahmen. 

    2. Wirtschaftsberatende Tätigkeit

    Zwar dürfen Steuerberater eine wirtschaftsberatende Tätigkeit für ihre Mandanten ausüben, doch sind ihnen an dieser Stelle berufsrechtlich die Annahme erfolgsbezogener Vergütungen verboten. Arbeitet beispielsweise ein Steuerberater mit Finanzdienstleistern zusammen, darf er von diesem keine Provision dafür erhalten, dass er seinen Mandanten erfolgreich zu einem Vertragsschluss mit dem Finanzdienstleister veranlasst hat. In der Praxis vereinnahmt der Steuerberater aber häufig als (Haupt-)Vermittler die Provision entweder selbst in vollem Umfang oder partizipiert zumindest als Untervermittler an der Provision, welche dem (Haupt-)Vermittler zufließt. 

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