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  • 01.04.2005 | Bundesfinanzministerium

    Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
    „Und noch ein Vordruck“ – während derzeit (zaghafte) Versuche unternommen werden, im Rahmen einer so genannten vereinfachten Einkommensteuererklärung die steuerlichen Befolgungskosten bei Arbeitnehmern zu reduzieren, verpflichtet der Verordnungsgeber Gewinneinkünftler mit Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BMF 10.2.05, IV A 7 - S 1451 - 14/05, Abruf-Nr. 050467). Die Erklärungspflicht greift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.04 beginnen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3cEStDV i.d.F. der 23. Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29.12.04; BGBl I 04, 3884).

    1. Historie

    Bei der Einführung des Vordrucks für die Gewinnermittlung 2005 handelt es sich um den zweiten Versuch. Bereits mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.7.03 (BGBl I 03, 1550) hatte der Verordnungsgeber in §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV die Einführung eines Vordrucks „EÜR“ zur Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.03 beginnen. Das hierzu vom BMF mit Schreiben vom 17.10.03 (BStBl I, 502) veröffentlichte Vordruckmuster führte jedoch insbesondere im Kreis der Steuerberater zu einem Sturm der Entrüstung. Der Vordruck sei unübersichtlich, unstrukturiert und konterkariere den immer wieder erhobenen Anspruch auf Steuervereinfachung. 

     

    Daraufhin hatte die Finanzverwaltung ein Einsehen und verschob die Einführung des Vordrucks, um seine Gestaltung nochmals unter den vorgetragenen Kritikaspekten zu überdenken. Das Ergebnis wird nun mit BMF-Schreiben vom 10.2.05 (BStBl I 05, 320) vorgestellt. Betroffen sind alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG, sofern ihre Betriebseinnahmen mindestens 17.500 Euro betragen. Wer diese Grenze nicht erreicht, kann weiterhin eine formlose Gewinnermittlung abgeben – allerdings unter Beachtung der sich aus § 4 Abs. 3 EStG ergebenden Gewinnermittlungsvorschriften. 

    2. Neue Anlage EÜR

    Vergleicht man die jetzt veröffentlichte Anlage EÜR mit ihrer Vorgängerin, so ergeben sich bereits auf den ersten Blick Unterschiede, die dem besseren Verständnis und damit der Vereinfachung dienen. 

     

    2.1 Vordruckumfang

    Der komprimierten zweiseitigen Erstfassung mit einer Vielzahl von Zeilen und einem entsprechend klein geratenen Schriftbild ist einer entzerrten und mit entsprechend großen Zeilen versehenen vierseitigen Fassung gewichen. Obwohl der Umfang des Vordrucks von zwei auf vier Seiten gewachsen ist, dient dies letztlich der Übersichtlichkeit.  

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