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  • 26.02.2008 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer nur bei höchstpersönlicher Unterrichtsleistung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Wer eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung betreibt oder als Lehrender an einer solchen Einrichtung tätig ist, für den kommt die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG in Betracht. Fraglich war, ob diese Steuerbefreiung auch insofern gilt, als der Dozent den übernommenen Lehrauftrag nicht höchstpersönlich wahrnimmt, sondern sich eines Dritten als Lehrkraft bedient. Der BFH hat hierzu jüngst in zwei Urteilen entschieden, dass § 4 Nr. 21b UStG grundsätzlich nur die höchstpersönlich an einer begünstigten Bildungseinrichtung erbrachten Unterrichtsleistungen begünstige, nicht jedoch, wenn sich der Dozent eigener Angestellter oder selbstständig tätiger „Subunternehmer“ bediene (BFH 23.8.07, V R 10/05 und V R 4/05, Abruf-Nrn. 073151 und 073152).

     

    Sachverhalt (V R 10/05)

    Diplom-Pädagogin U betrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens im Streitjahr 2002 das „Private Bildungsinstitut I“. Weder U noch das Institut verfügten über eine Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG. Daneben hatte U als Dozentin gegenüber der D-GmbH (D) bzw. der P-GmbH (P) – beide Gesellschaften besaßen eine Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG – Lehraufträge im Bereich der Erwachsenenbildung übernommen. Teilweise führte die U diese Lehraufträge nicht persönlich aus, sondern hatte selbst wiederum freiberufliche Dozenten beauftragt. In diesen Fällen vereinnahmte U das mit der D bzw. der P vereinbarte Entgelt und reichte es teilweise an die von ihr beauftragten Dozenten weiter.  

     

    Im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung bejahte das FA die von U in Anspruch genommene Umsatzsteuerfreiheit nur hinsichtlich der höchstpersönlich durchgeführten Unterrichtsleistungen. Hinsichtlich der von ihr geschuldeten – tatsächlich aber durch „Subunternehmer“ ausgeführten – Leistungen fehlte es demgegenüber nach Ansicht des FA an dem in § 4 Nr. 21b UStG geforderten Merkmal der „Unmittelbarkeit“. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage mit der Begründung zurück, dass eine weite Auslegung von § 4 Nr. 21b UStG nicht gemeinschaftsrechtskonform sei. Auch der BFH schloss sich dem in der Revision an. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH stellt klar, dass keine der in § 4 Nr. 21 UStG enthaltenen Begünstigungsvarianten für U in Betracht kommt. § 4 Nr. 21a) bb) UStG gelte für Bildungseinrichtungen nur, wenn ihnen von der zuständigen Landesbehörde die entsprechende Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wurde. U war aber nicht im Besitz einer solchen Bescheinigung und die der D bzw. P erteilte Bescheinigung wirke im Anwendungsbereich von § 4 Nr. 21a) bb) UStG nicht für die von der Bildungseinrichtung beauftragten Dozenten. Auch § 4 Nr. 21b) bb) UStG sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift begünstige „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer“.  

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