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  • 02.01.2009 | Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreie Haushaltshilfeleistungen (§ 38 SGB V) ambulanter Pflegedienste

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG befreit unter der Voraussetzung der „40-Prozent-Sozialbindungsquote“ die Leistungen ambulanter Pflegedienste von der Umsatzsteuer. Fraglich war bislang, wie weit bei den grundsätzlich begünstigten Einrichtungen der leistungsbezogene Begünstigungsrahmen reicht. Der BFH hat nun entschieden, dass die Leistungen eines anerkannten ambulanten Pflegedienstes auch begünstigt sind, wenn dieser rein hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen einer Haushaltshilfe i.S. von § 38 SGB V erbringt (BFH 30.7.08, XI R 61/07, Abruf-Nr. 083391).

     

    Sachverhalt

    Eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH wurde als ambulante Pflegeeinrichtung im Rahmen umfassender Krankenpflege und pflegerischer Betreuung im Auftrag von Sozialversicherungsträgern tätig. In den Streitjahren 1999 bis 2001 war insofern die von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG geforderte „40-Prozent-Sozialbindungsquote“ erfüllt. Neben den typischen pflegerischen Tätigkeiten führte die Klägerin im Rahmen der von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Grundpflege auch Tätigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung aus, sofern die Notwendigkeit hierfür durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Unterbringung in einem Krankenhaus o.Ä. nachgewiesen war. Die daraus erzielten Umsätze wurden von den Versicherungsträgern nach § 38 SGB V abgerechnet und von der GmbH als nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei deklariert.  

     

    Das FA vertrat demgegenüber die Auffassung, § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG komme nur für solche Leistungen in Betracht, die gegenüber originär pflegebedürftigen Personen erbracht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Gegen die vom FA vorgenommene Umsatzversteuerung erhob die GmbH nach erfolglosem Einspruch Klage. Das FG und auch der BFH bestätigten daraufhin die Steuerfreiheit dieser Leistungen.  

     

    Anmerkungen

    Das FA hatte argumentiert, der Wortlaut von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG setze voraus, dass der unmittelbare Empfänger der fraglichen Leistungen selbst originär „pflegebedürftig“ sei, also einer häuslichen Pflege oder häuslichen Krankenpflege bedürfe. Eine Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne sei jedoch zu verneinen, wenn die Person ausschließlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich benötige (Abschn. 99a Abs. 3 S. 2 UStR 2008). Bereits das FG hatte demgegenüber auch Haushaltshilfeleistungen i.S. von § 38 SGB V als „eng verbundenen Umsatz“ i.S. von § 4 Nr. 16 UStG - und damit als begünstigt und umsatzsteuerfrei - eingeordnet. Zu diesem Ergebnis kam nun auch der BFH. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG begünstige die durch „sozialgebundene Einrichtungen“ erbrachte ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie die damit eng verbundenen Umsätze.  

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