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  • 01.11.2007 | Bundesfinanzhof

    Leistungen staatlich anerkannter Heilpädagogen können umsatzsteuerfrei sein

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Ob staatlich anerkannte Heilpädagogen eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 14 UStG ausüben, war bislang umstritten. Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen vom 1.2.07 (V R 34/05 und V R 64/04, Abruf-Nrn. 073160 und 073161) mit den Leistungen dieser Berufsgruppe befasst und die Steuerbefreiungsmöglichkeit dem Grunde nach bejaht. Für manche – nicht originär medizinische – Leistungen kommt auch eine Steuerbefreiung unter unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL in Betracht.

     

    Sachverhalt 1 (V R 34/05)

    Die Heilpädagogin (H) betrieb eine heilpädagogische Praxis und erbrachte in den Streitjahren 1993 bis 1998 aufgrund fachärztlicher Gutachten heilpädagogische Leistungen: Grundlage hierfür war eine Vereinbarung zur Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII mit den Trägern der örtlichen Sozialhilfe. Ihre Leistungen unterwarf sie nicht der Umsatzsteuer, weil sie weitestgehend aufgrund „ärztlicher Verordnungen” tätig geworden sei. Demgegenüber setzte das FA Umsatzsteuer fest. Während H gegen den USt-Bescheid erfolglos Einspruch einlegte, hatte sie im Klageverfahren vor dem FG Erfolg. Nach Ansicht des FG fiel ihre Tätigkeit – soweit nicht bereits als heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei – unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-RL. In der Revision hob der BFH diese Entscheidung wieder auf und verwies die Rechtssache ans FG zurück, um weitere Feststellungen nachzuholen.  

     

    Sachverhalt 2 (V R 64/05)

    Die staatlich anerkannte Heilpädagogin (SH) gehörte im Streitjahr 1993 als freie Mitarbeiterin zum Praxisteam einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und Kinderheilkunde. In der Praxis war sie unter fachärztlicher Anleitung im diagnostischen Bereich für die Anwendung, Durchführung und Auswertung standardisierter Testverfahren für die Bereiche Motorik, Entwicklung, Sprache und Intelligenz zuständig. Im therapeutischen Bereich oblagen ihr unter ärztlicher Aufsicht die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit heilpädagogischen, motopädagogischen und kindertherapeutischen Verfahren. Die von SH erbrachten Leistungen rechnete die Ärztin im eigenen Namen mit der KV ab und reichte der SH ihre Vergütungsanteile entsprechend weiter. In ähnlicher Weise wurde auch mit dem Sozialamt bezüglich der von dort überwiesenen Patienten abgerechnet. Zur eigenen Abrechnung gegenüber den Kassen und anderen Sozialversicherungsträgern war die SH nicht berechtigt.  

     

    Im Streitjahr nahm SH 15.500 DM aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Kinder und 53.500 DM aus der Behandlung von Kindern, deren Krankenfürsorge das Sozialamt übernahm, ein und wertete diese Umsätze als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Das FA setzte demgegenüber Umsatzsteuer fest, da die Leistungen eines Heilpädagogen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fallen könnten. Nach erfolglosem Einspruch bejahte das FG jedoch die Einschlägigkeit von § 4 Nr. 14 UStG. Denn hier reiche es bereits aus, dass die Leistungen des Heilbehandlers der Art nach von den Sozialversicherungsträgern finanziert worden seien. Der BFH hob auch diese Entscheidung in der Revision auf. 

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