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  • 01.12.2007 | Bundesfinanzhof

    Die Erstellung ärztlicher Rentengutachten ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

    von RAin Gisela Streit, Münster
    Die Erstellung ärztlicher Gutachten, die der Vorbereitung der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dienen sollen, ist auch dann nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn in den Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden – so der BFH mit Beschluss vom 31.7.07 (V B 98/06, Abruf-Nr. 072866).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Arzt, erstellte im September 2004 für einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Gutachten über das Vorliegen, Umfang und Behandlungsmöglichkeiten von Erwerbsminderungen. Das FA behandelte die Gutachten, die für die Entscheidung des Versicherungsträgers Grundlage über die Gewährung von Renten sein sollten als umsatzsteuerpflichtig. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Steuerbefreiung des richtlinienkonform auszulegenden § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1999 nicht im Urteilsfall greife. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. 

     

    Anmerkungen

    Die gutachterlichen Feststellungen des Klägers haben nicht dem durch gesundheitliche Gründe veranlassten Schutz der Versicherten vor bestimmten Tätigkeiten gedient. Vielmehr dienten sie der Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers, ob die Versicherten Anspruch auf eine berufliche oder medizinische Rehabilitation oder auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung hätten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger betonten rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz Rehabilitation vor Rente. Auch unter diesem Aspekt hätte die ärztliche Behandlung der Versicherten nicht im Vordergrund gestanden.  

     

    Diese Sichtweise verstoße auch nicht gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der sechsten EG-Richtlinie. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH sei die Richtlinienbestimmung eng auszulegen, sodass nur solche ärztlichen Maßnahmen dem Begriff „Heilbehandlung „unterfallen“, deren Hauptziel der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist. Danach nicht erfasst bleiben ärztliche Maßnahmen, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist das Ziel der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung. Soll die Leistung einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt, kann der Schutz bzw. die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Betroffenen jedenfalls nicht das Hauptziel dieser ärztlichen Maßnahme sein.  

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