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  • 01.10.2005 | Bundesfinanzhof

    Bei steuerfreien Supervisionsleistungen muss Gesundheitsschutz im Vordergrund stehen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Bei der Umsatzsteuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG ist neben der fraglichen Berufssparte auch der Leistungsinhalt zu prüfen. Letzterer wird seit einigen Jahren von den Gerichten zunehmend strenger beurteilt. Dies geht zurück auf die EuGH-Rechtsprechung des Jahres 2000, nach der die Umsatzsteuerfreiheit nur für solche Leistungen in Betracht kommt, bei denen die medizinische Indikation im Vordergrund steht. In seiner Entscheidung vom 30.6.05 hatte sich der BFH (V R 1/02, Abruf-Nr. 052394) mit einem – grundsätzlich von § 4 Nr. 14 UStG begünstigten – psychologischen Psychotherapeuten zu beschäftigen, der neben seiner psychotherapeutischen Behandlung auch Umsätze aus psychologischer Supervision erwirtschaftete. Hierbei lehnte er für die Supervisionsleistungen die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 14 UStG ab, da nicht der Schutz der Gesundheit als Hauptzweck im Vordergrund stand.

     

    Sachverhalt

    Der Dipl.-Psych. P war in den Streitjahren 1990 bis 1993 als nicht ärztlicher Psychotherapeut tätig. Neben der psychotherapeutischen Tätigkeit auf Grund ärztlicher Zuweisungen von Patienten führte P auch psychologische Supervisionen für diverse Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) durch. Die Supervisionssitzungen erfolgten in der Regel mit fünf bis zwölf Teilnehmern. Üblicherweise bestanden die Sitzungen aus an einem gemeinsamen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitsteams – z.B. Angestellte einer Krankenhausstation. Die Teilnehmer besuchten die Supervision während ihrer Arbeitszeit. Inhaltlich wurden in den Sitzungen jeweils konkrete Problemstellungen des Arbeitsalltags der Teilnehmer aufgearbeitet, für die nach erfolgter Analyse gemeinsame Lösungswege gesucht werden sollten. Nur etwa 10 v.H. der streitigen Supervisionsumsätze erzielte P aus Einzelsupervisionen, die gegenüber den Teilnehmern privat abgerechnet und von diesen dann bei ihrem Arbeitgeber eingereicht wurden. 

     

    Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das FA für die Umsätze aus der Supervision die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG, da sie nicht der unmittelbaren Ausübung der Heilkunde dienten. Weder Einspruch noch Klageverfahren hatten Erfolg. Auch im anschließenden Revisionsverfahren lehnte der BFH eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ab, da der Gesundheitsschutz der Teilnehmer nicht im Vordergrund gestanden habe. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH betont die Notwendigkeit einer EG-konformen Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stehe bei Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL der Gesichtspunkt der Kostensenkung bei ärztlichen Heilbehandlungen im Vordergrund und umfasse demzufolge nur jene Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, Behandlung bzw. Heilung von Krankheiten oder sonstigen Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Entscheidend sei dabei das eigentliche Ziel der Leistungserbringung: Nur wenn bei einer Behandlung der Gesundheitsschutz des Behandelten als Hauptziel im Vordergrund stehe, komme die Anwendung der Steuerfreiheit in Betracht.  

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