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  • 29.04.2010 | Auseinandersetzung

    Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung

    von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Die Auseinandersetzung kann als Realteilung der Berufsausübungsgemeinschaft (Michels/Ketteler-Eising, PFB 10, 96) oder als Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung erfolgen. Anhand zahlreicher Beispiele erläutert der Beitrag die verschiedenen Möglichkeiten und geht dabei insbesondere auf den Fall ein, dass durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) eine Einzelpraxis entsteht, was in der Praxis zu einer zum Teil schwierigen Abgrenzung führt.  

    1. Abfindungszahlung

    Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Abfindungszahlung ist steuerlich wie die Veräußerung des Mitunternehmeranteils an die verbleibenden Mitunternehmer zu behandeln. Die ideellen Anteile des Ausscheidenden an den Wirtschaftsgütern wachsen den verbleibenden Mitunternehmern an. Für den ausscheidenden Gesellschafter entsteht ein (ggf. begünstigter) Veräußerungsgewinn in der Differenz zwischen Abfindungszahlung als Veräußerungspreis und seinem Anteil am steuerlichen Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens (Kapitalkonto in Höhe der veräußerten Buchwerte). Die verbleibenden Gesellschafter haben im Gesamthandsbereich die Buchwerte der Wirtschaftsgüter um die Abfindungszahlung aufzustocken, soweit sie über den anteiligen Buchwert des erworbenen Betriebsvermögens des Ausscheidenden hinausgehen. Das Kapitalkonto des Ausscheidenden ist in Höhe der Buchwerte des veräußerten Betriebsvermögens auf die verbleibenden Gesellschafter umzubuchen.  

     

    Beispiel 1

    Dr. A ist mit 25 % an der Berufsausübungsgemeinschaft Dres. A, B, C und D beteiligt. Sein Anteil am Buchwert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto) beläuft sich auf 10 TEUR. Dr. A scheidet gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von 500 TEUR aus der Berufsausübungsgemeinschaft aus. Zur Vereinfachung wird unterstellt, dass die stillen Reserven der Berufsausübungsgemeinschaft nicht auf das materielle Praxisvermögen (Geräte etc.) entfallen, sondern ausschließlich auf den Praxiswert.  

     

    Dr. A erzielt einen steuerpflichtigen (ggf. begünstigten) Veräußerungsgewinn in Höhe von (500 TEUR ./. 10 TEUR) 490 TEUR. Die verbleibenden Gesellschafter haben in der Berufsausübungsgemeinschaft einen Praxiswert in Höhe von 490 TEUR zu aktivieren, der über sechs bis zehn Jahre abgeschrieben werden kann (BMF 15.1.95, IV B 2 -S 2172 - 15/94, BStBl I 95, 14). Vom Kapitalkonto des Dr. A sind 10 TEUR (Buchwerte des veräußerten Praxisvermögens) auf die verbleibenden Gesellschafter Dres. B, C und D entsprechend ihrem Anteil umzubuchen.  

     

    2. Sachwertabfindung in das Privatvermögen

    Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Sachwertabfindung in das Privatvermögen, d.h. die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögen in das Privatvermögen des ausscheidenden Gesellschafters, ist steuerlich in zwei Vorgänge zu trennen.  

     

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