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  • 23.09.2010 | Apparate- und Praxisgemeinschaften

    Was bedeutet genaue Kostenerstattung i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Seit 1.1.09 regelt der neue § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG die Steuerbefreiung der von Apparate- und Praxisgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen. Demnach ist Voraussetzung der Steuerfreiheit, dass die Gemeinschaft vom Mitglied lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert. Mit diesem in Rechtsprechung und Verwaltungsverlautbarungen bislang ungeklärten Kostenerfordernis hat sich nun der BFH (15.4.10, V R 11/09, Abruf-Nr. 102971) befasst.

     

    Sachverhalt

    Die E-GbR (E) war eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer gesetzlicher Krankenkassen und erbrachte gegenüber ihren Gesellschaftern IT-Dienstleistungen. Die Gesellschafter waren im Gegenzug verpflichtet, der E alle für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Sachressourcen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, den entstehenden Finanzierungsbedarf zu tragen und die der E darüber hinaus entstehenden Kosten zu erstatten. Nach Aufnahme der Arbeit reichte die E trotz Aufforderung keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sondern lediglich Aufstellungen jener Kosten ein, die von den Gesellschaftern jeweils erstattet wurden. Daraufhin schätzte das FA die umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen. Der BFH bewertete die Klage zwar als unzulässig, warf dabei jedoch die Frage auf, ob im Urteilssachverhalt überhaupt die für eine Steuerbefreiung erforderliche Weiterbelastung des genauen Kostenanteils gegeben sei.  

     

    Anmerkungen

    Für Gemeinschaftsunternehmen der GKV existiert im deutschen Recht keine explizite Steuerfreiheit, sodass das FG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL prüfte und für einschlägig hielt - jene Vorschrift also, die mit ihrem Erfordernis der genauen Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten auch für § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG gemeinschaftsrechtliche System- und Wortlautvorlage war. Da der BFH die Klage aus anderen Gründen als unzulässig (!) verwarf, musste er zur Einschlägigkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL keine Stellung beziehen.  

     

    Gleichwohl hielt er es für angezeigt, in ergänzenden Ausführungen unter Bezugnahme auf das Verböserungsverbot des § 96 Abs. 1 S. 2 FGO auf Folgendes hinzuweisen: Er müsse vorliegend nicht entscheiden, ob sich eine höhere Umsatzsteuerfestsetzung aus dem Umstand ergebe, dass die Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vorliegend mangels Weiterbelastung des genauen Anteils der gemeinsamen Kosten zu verneinen sei. Dies überrascht auf den ersten Blick, denn laut Sachverhalt hatten sich die Gesellschafter an eine genaue Kostenerstattung gehalten.  

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