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  • 01.10.2007 | Ärzteberatung

    Neuer Bundesmantelvertrag konkretisiert Berufsausübung für Ärzte

    von RA Lars Lindenau, Nürnberg

    Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.07 hat in erster Linie zu Änderungen im SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und in den Zulassungsverordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte geführt. Weiter konkretisiert werden diese Änderungen des SGB V sowie der Zulassungsverordnungen durch Regelungen des Bundesmantelvertrages der Ärzte (BMV-Ä), der durch die Vereinbarung der kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen mittlerweile an das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz angepasst wurde. Der folgende Beitrag stellt die Regelungen in Bezug auf die Anstellungsmöglichkeiten für Ärzte, die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten, die Möglichkeiten in gemeinschaftlicher Berufsausübung sowie die Konkretisierung der Anzahl abzuhaltender Sprechstunden dar. 

    1. Anstellung von Ärzten

    Das SGB V sowie die Zulassungsverordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte sehen keine numerische Begrenzung bei der Anzahl angestellter Ärzte vor. An dieser Stelle konkretisiert der neue BMV-Ä mit wie viel angestellten Ärzten ein Vertragsarzt die Arztpraxis noch persönlich leitet. Nach § 14a Abs. 1 S. 2 BMV-Ä leitet dieser persönlich, wenn er nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl anstellt, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollbeschäftigten Ärzten entspricht. Verfügen Vertragsärzte nur über eine Teilzulassung (§ 19a Ärztezulassungsverordnung), vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet.  

     

    Hinweis: Die vertragsarztrechtliche Beschäftigungsmöglichkeit von maximal drei angestellten Ärzten kann auch in einer Betriebsprüfung ein Argument dafür sein, in diesem Fall noch eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Vertragsarztes anzunehmen. Denn was vertragsarztrechtlich „definiert“ ist, sollte vor dem Hintergrund des Gebotes zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung ebenfalls für das Steuerrecht gelten. 

    2. Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten

    § 15a Abs. 1 BMV-Ä sieht vor, dass der Vertragsarzt – soweit die Voraussetzungen der Zulassungsverordnung erfüllt sind – an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein kann. Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes stellt eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit dar. Dies gilt auch für medizinische Versorgungszentren, die grundsätzlich Nebenbetriebsstätten unterhalten können. Die Nebenbetriebsstätte eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist nur mit einer fachärztlichen Tätigkeit möglich. Damit bedarf es in der Nebenbetriebsstätte anders als in der Hauptbetriebsstätte keiner schwerpunktübergreifenden Versorgung. Teilweise wird diese Ansicht von den kassenärztlichen Vereinigungen geteilt. So haben z.B. Belegärzte Betriebsstätten sowohl in ihrer Arztpraxis als auch im Krankenhaus. Die Betriebsstätten des ermächtigten Arztes ist der Ort der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, zu der er ermächtigt ist. 

    3. Gemeinschaftliche Berufsausübung

    Hat die Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals „Gemeinschaftspraxis“) mehrere örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Bezirk einer kassenärztlichen Vereinigung, bestimmen die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft durch Anzeige an die kassenärztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und den oder die weiteren Vertragsarztsitze als Nebenbetriebsstätte (§ 15a Abs. 4 BMV-Ä). Die Wahl dieses Sitzes ist für den Ort zulässig, an dem der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Diese Wahlentscheidung ist auf zwei Jahre verbindlich. 

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