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  • 01.10.2007 | Abgeltungsteuer

    Mehr Nettorendite durch die Geldanlage über Praxis und Kanzlei

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Derzeit ist es für Freiberufler eher uninteressant, Wertpapiere in das gewillkürte Betriebsvermögen aufzunehmen. So gelten für den Betriebs- und Privatbereich der gleiche Tarif, der gleiche Kostenabzug und das Halbeinkünfteverfahren. Nur bei Verlusten ergeben sich Vorteile, doch hier ist die vorherige Einlage insbesondere bei EÜR-Rechnern schwierig. Durch die Abgeltungsteuer sowie die Thesaurierungsoption für nicht entnommene Gewinne ändern sich die bisherigen Denkansätze. Dieser Beitrag zeigt Gestaltungsüberlegungen auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Selbstständige, Sozietäten, Gemeinschaftspraxen oder Partnerschaften mit der betrieblichen Geldanlage künftig besser fahren können. 

    1. Steuerwandel ab 2009

    Bislang werden Kapitalerträge im Privatvermögen nach §§ 20, 23 EStG unter Ausnutzung von Spekulationsfrist und Sparerfreibetrag schonend und im Betriebsvermögen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG in voller Höhe versteuert. Kaum ein Arzt oder Anwalt kam bislang auf die Idee, seine Aktien(-fonds), Genossenschafts- oder GmbH-Anteile dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, zumal dies bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung ohnehin schon schwierig ist. Zeichnet sich während der Haltedauer ein Verlustpotenzial ab, gelingt auch die nachträgliche Einbuchung nicht mehr, um das Minus gewinnmindernd zu berücksichtigen. 

     

    Das ändert sich im Rahmen der Abgeltungsteuer gründlich, da die privaten Freiheiten durch Halbeinkünfteverfahren, Spekulationsfrist und Werbungskostenabzug ganz entfallen, während sich im Rahmen der Gewinneinkünfte kaum Änderungen ergeben. Selbstständige mit hohen Gewinnausschüttungen im Privatbereich sollten bereits heute über eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nachdenken und mit ihren nach 2008 erworbenen Aktientiteln hinsichtlich der anschließenden Gewinne nachziehen. Das bringt nicht nur eine Steuerfreiheit von 40 v.H., sondern auch Betriebsausgaben von 60 v.H. Dagegen lautet im Privatdepot das Ergebnis künftig volle Einnahmenerfassung und keine Werbungskosten.  

     

    Vergleich zu Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Anteile liegen im 

    Betriebsvermögen 

    Privatvermögen 

    Tarif 

    Die Betriebseinnahmen werden steuerlich mit der individuellen Progression zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst, Verluste mindern den Gewinn aus § 18 EStG. Negative Einkünfte sind verrechenbar. 

    Die Besteuerung erfolgt mit 25 v.H., der Ertrag belastet die Progression auf das übrige Einkommen nicht mehr. Auf Antrag wirkt der individuelle geringere Steuersatz, Verluste mindern andere Einkunftsarten nicht. 

    Kursgewinne 

    Wertzuwächse wirken sich beim Verkauf unabhängig von Haltefristen mit 60 v.H. gewinnerhöhend aus. 

    Das realisierte Kursplus fällt unabhängig von Haltefristen in voller Höhe unter den neuen § 20 Abs. 2 EStG.  

    Kursverluste 

    Sie senken zu 100 und bei Aktien zu 60 v.H. die Steuer auf den Freiberuflergewinn und hieraus resultierende negative Einkünfte die Steuer auf die übrigen Einkunftsarten des Selbstständigen. 

    Sie sind zu 100 v.H. innerhalb des § 20 EStG jahresübergreifend verrechenbar. 

    Aktienverluste 

    Sie sind nur mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar und werden ansonsten auf die Folgejahre vorgetragen. 

    Ausschüttungen 

    Dividenden gelten zu 60 v.H. als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. 

    Sie unterliegen in voller Höhe mit 25 v.H. der Abgeltungsteuer. 

    Aufwand 

    Zählt mit 60 v.H. als Betriebsausgabe. 

    Nicht abzugsfähig. 

    Altfälle 

    Verkäufe von vor 2009 erworbenen Anteilen bleiben zu 50 v.H. steuerfrei und hierüber realisierte Verluste mindern den Gewinn mit 50 v.H.  

    Verkäufe von vor 2009 erworbenen Anteilen unterliegen noch § 23 EStG mit der individuellen Progression. Verluste sind nur beschränkt verrechenbar. 

    Sonderfall  

    Aktienfonds 

    Das Teileinkünfteverfahren greift bei den Dividenden und im Fonds realisierten Gewinnen. Der Gewinn oder Verlust aus dem Anteilsverkauf wirkt sich voll auf den Gewinn aus. Kosten werden meist auf Fondsebene verrechnet. 

    Dividenden unterliegen voll dem Abgeltungssatz, im Fonds realisierte Gewinne werden erst beim späteren Anteilsverkauf durch den Anleger auf einen Schlag (thesaurierend) oder mit der jährlichen Ausschüttung besteuert. 

     

     

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