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  • 27.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145203

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 13.02.2001 – 1 BvR 2311/00

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesverfassungsgericht

    Beschl. v. 13.02.2001

    Az.: 1 BvR 2311/00

    Tenor:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
    Gründe
    1

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.
    2

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
    3

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

    RechtsgebietBVerfGGVorschriften§ 93b BVerfGG; § 93a BVerfGG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG