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  • · Fachbeitrag · Zahntechnik

    Zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ (Teil 1)

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Die Kosten für die Anfertigung von zahntechnischen Werkstücken sind im Anwendungsbereich der GOZ als Auslagenersatz nach § 9 GOZ zu berechnen. Die Inhalte dieses Paragrafen betreffen nicht nur den Kostenvoranschlag und die Rahmenbedingungen, sondern auch Durchschnittspreis- und Sachkostenlisten im Zusammenhang mit privaten Kostenträgern, die in Teil 2 dieses Beitrags aufgegriffen werden. |

    Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

    § 9 GOZ gilt nur bei Auslagen für zahntechnische Leistungen. Diese können nur so berechnet werden, wie sie in Wirklichkeit angefallen sind. Sonstige Praxiskosten, wie beispielsweise die Materialkosten, sind durch § 4 Abs. 3 GOZ oder Sonderregelungen im Gebührenverzeichnis erfasst. § 9 GOZ ist auf alle zahntechnischen Leistungen anwendbar, unabhängig davon, ob diese in einem gewerblichen Labor oder in einem praxiseigenen Labor erstellt wurden. Die Laborkosten beinhalten die Laborleistungen sowie die Kosten für Materialien wie z. B. Edelmetall oder konfektionierte Zähne inklusive Mehrwertsteuer.

     

    • § 9 GOZ ‒ Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

    (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

     

    (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten.

     

    Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen.

     

    Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.