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  • 01.10.2005 | Zahnersatz

    Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone: Nr. 218 neben Nr. 219 abrechenbar?

    Frage: „Ist für die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone die GOZ-Nr. 218 neben der GOZ-Nr. 219 abrechenbar?“  

     

    Antwort: Die früher gültige Bestimmung, wonach die Gebührennummern 218 und 219 nicht nebeneinander berechenbar sind, ist überholt. Spätestens seit es in der Kassenabrechnung möglich ist, neben der Bema-Position 18 a für einen Schraubenaufbau auch noch die F 2 für die zugehörige Aufbaufüllung (Ummantelung des koronalen Aufbauanteils) anzusetzen, ist die analoge Berechnungsweise allgemein anerkannt.  

     

    Dazu ein Zitat aus einem verbreiteten GOZ-Kommentar: „Bei retentiven Schraubenköpfen nach 219 ist auch zusätzlich ein plastischer Aufbau nach 218 zur sofortigen Vervollständigung des Stumpfaufbaus (vollständige „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes“) nötig, gefolgt von provisorischer Kronenversorgung in einer Sitzung … Sowohl 218 als auch 219 dienen der Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone, die bei besonderer Zerstörung mit einer der Maßnahmen allein, entweder nach 218 oder nach 219, nicht vollständig ist und zahnmedizinisch nicht vollständig erreicht werden kann.“