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  • 01.04.2005 | Zahnersatz

    Patientin lehnt definitive Befestigung von Kronen und Brücken ab – Mehraufwand berechnen?

    Frage: „Eine Privatpatientin hat seit sechs Jahren wegen orofazialer Dysfunktion/Myoarthropathie ein laborgefertigtes Langzeitprovisorium. Durch diese Therapie hat die Patientin nur noch neuralgieforme Beschwerden, die durch eine frühere Kieferhöhlenoperation, alio loco iatrogen, verursacht wurden. Die Patientin lehnt die definitive Befestigung oder eine definitive Versorgung mit der Begründung ab, dass die Restbeschwerden noch vorhanden sind. Weiterhin wünscht sie, dass die laborgefertigten langzeitprovisorischen Kronen und Brücken regelmäßig entfernt (Reinigung, Fluoridierung etc.) und wieder provisorisch befestigt werden.  

     

    Meine Frage ist, wieweit ich die Kronen und Brücken, die nur nach den GOZ-Nrn. 708 und 709 berechnet wurden, nunmehr über GOZ-Nrn. 221, 501 und 507 abrechnen darf. Kann ich darüber hinaus die mit provisorischem Material befestigten Kronen und Brücken, die ich zur Reinigung öfters mühsam herunterklopfen, reinigen und wiederbefestigen muss (die letzte Sitzung dauerte über zwei Stunden), mit GOZ-Nr. 229 und Wiederbefestigung berechnen?“  

     

    Antwort: Die Berechnung von laborgefertigten Langzeitprovisorien nach den GOZ-Nrn. 708 und 709 ist die sachgerechte Berechnungsweise. Das Heranziehen anderer Ziffern ist nicht angezeigt. Zum Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 221, 501 und 507 gehört das feste, also definitive Einfügen der laborgefertigten Zahnersatzversorgungen aus definitivem Material – wie zum Beispiel metallische, metallkeramisch verblendete oder vollkeramische Versorgungen. Auch das wiederholte und teilweise sehr zeitaufwändige Wiedereinsetzen der Langzeitprovisorien rechtfertigt nicht das Ausweichen auf diese Positionen, da der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist.