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    01.02.2006 | Zahnersatz

    Ist die Nr. 504 zusammen mit der Nr. 505 abrechenbar?

    Frage: „Gibt es ein Gerichtsurteil, in dem bestätigt wird, dass die GOZ-Nrn. 504 und 505 zusammen bzw. nebeneinander berechnungsfähig sind?“  

     

    Antwort: Ein solches Gerichtsurteil ist uns nicht bekannt und kann es eigentlich auch nicht geben, weil sich die Leistungsinhalte der beiden Positionen gegenseitig ausschließen. Die GOZ-Nr. 504 kann nur für eine Teleskopkrone abgerechnet werden, die tatsächlich eingegliedert wurde. Das heißt sie ist nur ansatzfähig, wenn die Leistung „Teleskopkrone“ vollständig erbracht worden ist.  

     

    Die GOZ-Nr. 505 kommt zum Ansatz, wenn eine Krone oder eine Brücke nicht eingegliedert werden konnte, weil der Patient nicht mehr zur Weiterbehandlung erschienen ist. Ist der Zahn für die Teleskopkrone lediglich präpariert worden, so wird die GOZ-Nr. 505 mit der halben Bewertung der Nr. 504 angesetzt.