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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Die Ersatzprothese ‒ eine reine Privatleistung?

    von Isabel Baumann, PraxisKonzept Baumann, praxiskonzept-baumann.de

    | Viele Prothesenträger kennen es: Kurz vor einem großen Meeting, einem wichtigen Termin, im Urlaub oder auf Dienstreise ‒ genau im ungünstigsten Moment ‒ bricht die Prothese oder geht gar verloren. In diesen Situationen ist eine Ersatzprothese hilfreich. Wie Sie dies Prothesen berechnen und was dabei zu beachten ist, wird nachfolgend dargestellt. |

    Ersatzprothesen sind Verlangensleistungen

    Ersatz- bzw. Zweitprothesen gehen über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung nach § 1 Abs. 2 GOZ hinaus und dürfen nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nach § 2 Abs. 3 erbracht werden. Beachten Sie dabei die Aufklärungspflichten im Rahmen des Patientenrechtegesetzes. Dokumentieren Sie Ihre Aufklärung und treffen Sie vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung über die Verlangensleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 GOZ ‒ mit dem Hinweis, dass es sich um eine Leistung handelt, die möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet wird.

     

    Im Rahmen einer vollständigen Beratung für eine prothetische Versorgung ist zu empfehlen, den Patienten vor Behandlungsbeginn über die Möglichkeit einer Zweitprothese zu informieren. Denn die Anfertigung einer Ersatzprothese im Zusammenhang mit einer Neuanfertigung eines Zahnersatzes ist weniger aufwendig und daher für den Patienten kostengünstiger.

    Die Art der Prothese ist entscheidend für die Berechnung

    Die Art der Prothese entscheidet, welche Gebührenposition für die Berechnung einer Ersatzprothese angesetzt werden kann. Im Folgenden werden verschiedene Prothesenarten und die Abrechnung der entsprechenden Zweitprothese erläutert. Bei den Beispielen wird davon ausgegangen, dass die Herstellung im Zusammenhang mit der Neuanfertigung einer Prothese erfolgt.

     

    Teilprothese als Ersatzprothese

    Bei dieser Versorgungsart kann als Zweitprothese eine Plastprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen oder eine Valoplastprothese angeboten werden. Folgende Abrechnungspositionen kommen infrage: Eine Plastprothese mit einfachen gebogenen Klammern wird nach Nr. 5200 (Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen) berechnet, zuzüglich der Nr. 5070 (Prothesenspanne oder Freiendsattel, je Spanne oder Freiendsattel).

     

    Valplastprothese oder Sunflex-Prothese

    Dies sind Teilprothesen auf Kunststoffbasis, bei der die Halteelemente ebenfalls aus einem flexiblen Kunststoffmaterial bestehen. Diese Art der Prothesen sind nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und werden daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Hierzu der GOZ-Kommentar der BZÄK zur Nr. 5200 (Teilprothesen): „Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.“

     

    Totale Ersatzprothese

    Eine totale Ersatzprothese wird nach den GOZ-Nrn. 5220 (Totale Prothese Oberkiefer) bzw. 5230 (Totale Prothese Unterkiefer) berechnet.

     

    Teleskopgetragene Ersatzprothese

    Bei einem teleskopgetragenen Zweitersatz sind die Primärteleskope bereits vorhanden. Bei der Abrechnung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine teleskopgetragene Teilprothese oder eine Deckprothese handelt. Deckprothesen werden unter GOZ-Nrn. 5220 bzw. 5230 berechnet.

     

    Metallfreie Teilprothesen werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet und Modellgussprothesen nach GOZ-Nr. 5210, zuzüglich der Nr. 5070 je Spanne oder Freiendsattel. Bei all diesen Versorgungsarten darf je Sekundärteleskop die Nr. 5100 (Erneuerung eines Sekundärteleskops) angesetzt werden.

    Umarbeiten vorhandener Interimsprothese zur Ersatzprothese

    Wird eine vorhandene Interimsprothese zu einer Reise- oder Ersatzprothese umgearbeitet, so kann dies mit oder ohne Abformung oder als Teil- bzw. vollständige Unterfütterung durchgeführt werden. Die GOZ-Nrn. 5250 bis 5310 können hierfür angesetzt werden. Beachten Sie auch hier die vorherige Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ, da diese Leistung nicht medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ ist.

    Spätere Herstellung einer Reiseprothese

    Die oben aufgeführten Varianten wurden unter der Prämisse der gleichzeitigen Herstellung einer neuen Prothese und einer Zweitprothese beschrieben. Entscheidet sich ein Patient erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Herstellung einer Ersatzprothese, dann sind möglicherweise die Arbeitsmodelle, Bissregistrate etc. nicht mehr vorhanden und müssen neu erstellt werden. Auch hier gilt, das diese Leistungen nicht medizinisch notwendig sind (§ 1 Abs. 2 GOZ) und somit ebenfalls auf Verlangen nach § 2 Abs. 3 GOZ vorher mit dem Patienten vereinbart werden müssen.

     

    Die Kosten für die erneute Abdrucknahme, Modellherstellung und Bissregistrierung können dem Patienten zusätzlich zu den oben genannten Positionen in Rechnung gestellt werden. Sollte eine funktionelle Abformung erforderlich sein, darf diese ‒ nach vorheriger Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ ‒ nach den Nrn. 5180 bzw. 5190 berechnet werden. Alle Beratungen und weiteren Begleitleistungen fallen ebenfalls unter die Regelung der Verlangensleistungen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beachten Sie zu diesem Thema auch den Beitrag „Teleskopbrücke und Ersatzprothese im Oberkiefer“ in PA 09/2014, Seite 17.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 11 | ID 43807649