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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Rechtswirksamkeit einer Honorarvereinbarung

    Wie können Sie auf den Fragebogen der DKV reagieren?

    | Laut Rechtsprechung ist ein Versicherer verpflichtet, auf Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOZ zurückgehende angemessene Mehraufwendungen oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes zu erstatten, soweit der Tarif keine Erstattungsbegrenzung auf den 3,5fachen Gebührensatz enthält. Die Versicherungsbedingungen der DKV zu ihrem weitverbreiteten Tarif ZM 3 enthalten bezüglich der Erstattung zahnärztlicher Leistungen folgende Regelung: „Erstattungsfähig sind auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte liegende Aufwendungen, soweit sie durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet und nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sind.“ |