Recht
Welche Auskünfte darf die private Krankenversicherung vom Zahnarzt verlangen?
Das vertragliche Auskunftsrecht des Versicherers
nach § 9 Abs. 2 MB/KK bzw. der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen des Versicherers geht auf die gesetzliche
Regelung des § 34 VVG zurück, wonach der Versicherer nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles verlangen kann, dass der
Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist.
Keine Rechtsbeziehung zwischen Zahnarzt und Versicherung
Das Auskunftsrecht des Versicherers richtet sich
gegen den Versicherungsnehmer – also gegen den Patienten –
und nicht gegen den Zahnarzt. Zwischen Zahnarzt und Versicherer
bestehen auch insoweit keine Rechtsbeziehungen. Allerdings wird der
Patient das Auskunftsersuchen an den Behandler mit der Bitte, diesem zu
entsprechen, weiterreichen. Das Auskunftsverlangen kann seitens des
Versicherers im Zusammenhang mit einem Heil- und Kostenplan oder der
Rechnung geltend gemacht werden.
Versicherer muss die Erforderlichkeit der Auskünfte darlegen
Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein
Anspruchsteller für die Voraussetzungen seines Anspruchs
darlegungs- und beweispflichtig ist, obliegt es jedoch dem Versicherer,
die Erforderlichkeit seiner Auskünfte darzulegen und zu beweisen
(vergleiche Prölss/Martin, VVG, § 34 Rand-Nr. 24; BGH VersR
65,654 etc.). In der Regel ist dem Versicherer eine ausreichende
Prüfung anhand der Zahnarztrechnung möglich, wenn die
Rechnung des Zahnarztes den Vorschriften der Gebührenordnung
entspricht (OLG Düsseldorf, Az: 8 U 20/91).
Aus diesem Grund ist der Versicherungsnehmer auch
nur ausnahmsweise zur weiteren Auskunftserteilung verpflichtet. Nur
wenn diese Auskunft nicht zur Klärung des Erstattungsanspruchs
führt, ist der Versicherte zur Beschaffung von Kopien von
Krankenunterlagen verpflichtet. In der Praxis sollte daher der
Versicherer aufgefordert werden, darzulegen, warum der ihm vorliegende
Heil- und Kostenplan sowie die Rechnung nicht genügen, welche
Auskünfte er konkret benötigt und aus welchen Gründen
die Herausgabe von Krankenunterlagen erforderlich ist (OLG Hamm,
Beschluss vom 4. September 1990, Az: 20 W 35/90).
Versicherer machen die Erbringung ihrer Versicherungsleistung von der Erteilung der Auskünfte abhängig
Während die gesetzlichen Regelungen eindeutig
von der Erforderlichkeit der Auskünfte ausgehen, gestaltet sich
die Praxis oftmals anders. Versicherungsanfragen gehen des Öfteren
weit über das Maß erforderlicher Auskünfte hinaus. In
diesem Fall in einen Streit mit der privaten Krankenversicherung
über die Erforderlichkeit der Auskünfte einzutreten, ist
allerdings oftmals unergiebig.
Viele Versicherungen bestehen auf
Auskunftserteilung – gleich ob erforderlich oder nicht –
und machen die Erbringung ihrer Versicherungsleistung von der Erteilung
der Auskünfte abhängig. Sie verweigern dem versicherten
Patienten die Versicherungsleistung bis zur Erteilung der
Auskünfte. Diese Praxis entspricht zwar nicht den gesetzlichen
Bestimmungen, ist jedoch durchaus bekannt.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf
hinzuweisen, dass der Zahnarzt weder gegenüber seinen Patienten
noch einem privaten Krankenversicherer zur Herausgabe der Originale von
Krankenunterlagen, sondern allenfalls zur Übersendung von Kopien
oder Duplikaten der Unterlagen verpflichtet ist. Hinsichtlich der
Anfertigung und Übersendung der Unterlagen besteht ein
Erstattungsanspruch in Höhe der angefallenen Aufwendungen.
Der Erstattungsanspruch richtet sich in der Regel
gegen den Patienten, der wiederum einen entsprechenden
Erstattungsanspruch gegen den Versicherer hat (Bach/Moser, Private
Krankenversicherung, §§ 9/10 MB/KK, Rand-Nr. 19). Sofern der
Versicherer die Unterlagen bei dem Behandler direkt anfordert, sollte
gegenüber der Versicherung die Vorlage einer
Schweigepflichts-Entbindungserklärung des Patienten verlangt
werden.
(Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg)