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  • 01.02.2007 | Privatliquidation

    Ansatz falscher Gebührenpositionen lässt die Fälligkeit einer Vergütung nicht entfallen

    Werden im Rahmen einer privatärztlichen Liquidation falsche Gebührenpositionen angesetzt und erweisen sich später andere Positionen als berechtigt, ist die dem Behandler tatsächlich zustehende Vergütung bereits mit der ursprünglichen Rechnung fällig. Stellt sich die „richtige“ Abrechnungsweise erst in einem Prozess heraus, ist eine Klage auf Grundlage der „falschen“ Rechnung gleichwohl zulässig und im Umfang der tatsächlich geschuldeten Vergütung auch begründet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Dezember 2006 ( Az: III ZR 117/06) entschieden.  

    Urteil unter www.iww-onlineservice.de Abruf-Nr. 070276 

     

    Der Fall

    Das Gericht hatte über die Liquidation eines Arztes, der operative Leistungen erbracht hatte, zu entscheiden. Hauptstreitpunkt war die Frage, ob neben der GOÄ-Nr. 2565 im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip zusätzlich die GOÄ-Nrn. 2577, 2289 und 5259 abgerechnet werden durften. Im Laufe des Rechtsstreits stellte ein Sachverständiger fest, dass zwar keine zusätzliche Abrechnung nach den GOÄ-Nrn. 2577 und 2289, jedoch eine Abrechnung der GOÄ-Nrn. 2574, 2282 und 2284 möglich wäre. Amts- und Landgericht haben daraufhin eine Vergütung auf Grundlage der „richtigen“ Positionen versagt, weil diese Leistungen – von Anfang an – nicht in Rechnung gestellt wurden und damit auch keine Fälligkeit vorlag.  

    Das Urteil

    Der BGH sah dies anders. Nach seiner Ansicht reicht es für die Fälligkeit einer Vergütung aus, wenn die Rechnung formal ordnungsgemäß ist (zu den formalen Anforderungen der zahnärztlichen Liquidation siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 3/2006, S. 12 ff.). Da die formellen Anforderungen in erster Linie die Prüffähigkeit einer Rechnung für den Rechnungsempfänger gewährleisten sollen, komme es für die Fälligkeit der Vergütung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt gewählte Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich ist, setze daher nicht voraus, dass die Rechnung – in dem fraglichen Punkt – mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.