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  • 01.10.2005 | Privatabrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtige Gebührennummern aus der GOÄ für den Zahnarzt, Teil 3: GOÄ-Nrn. 80, 85, 95 und 96

    Unsere Beitragsserie zu wichtigen Leistungsziffern der GOÄ aus zahnärztlicher Sicht (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nrn. 8 und 9/2005) setzen wir mit der Besprechung von GOÄ-Nummern fort, die relevant sind, wenn der Zahnarzt patientenbezogene Stellungnahmen verfasst.  

    GOÄ-Nr. 80 (Kurze gutachtliche Äußerung)

    Ä 80  

    Schriftliche gutachtliche Äußerung  

    Die GOÄ-Nr. 80 wird für eine schriftliche Stellungnahme berechnet, die in der Regel eines ausdrücklichen Auftrags bedarf und deren Umfang über die Anforderungen der GOÄ Nr. 75 hinausgeht. Die GOÄ-Nr. 75 ist zu berechnen bei einem ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie (siehe hierzu „Privatliquidation aktuell“ Nr. 9/2005, S. 10 ff.).  

     

    Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 80 ist, dass sich der Zahnarzt auf der Basis persönlich erhobener oder ihm übermittelter Befunde zu Fragen äußert, die auf Grund seines zahnmedizinischen Sachverstandes zu beantworten sind. Er muss nach Maßgabe der Fragestellung zu den Befunden, den Angaben zur Anamnese, dem Krankheitswert einer Auffälligkeit und der Wahrscheinlichkeit einer Fehlbildung oder Erkrankung sowie gegebenenfalls zum Verlauf der Erkrankung (Prognose) und den Therapieoptionen Stellung nehmen.  

     

    Im Wesentlichen besteht eine derartige gutachtliche Äußerung aus der Darstellung des Sachverhalts, dem daraus zu ziehenden fachlichen Urteil bzw. den sich daraus ergebenden Folgerungen sowie aus einer diese Einschätzung begründenden Erläuterung. Der dafür erforderliche Zeitbedarf ist mit etwa 10 bis 15 Minuten zu veranschlagen. Werden weitergehende, ausführlichere Angaben zur Differentialdiagnose, abwägende Erläuterungen zu verschiedenen Aspekten der Erkrankung sowie prognostische Angaben gemacht, so geht dies über den Leistungsumfang der Nr. Ä 80 hinaus. Ein so umfangreiches Gutachten fällt unter die GOÄ-Nr. 85 (dazu später).