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  • 01.01.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Die Privatabrechnung enthält eine Menge komplizierter Bestimmungen, deren Sinn sich dem Anwender oft nur schwer erschließt, die aber trotzdem zu beachten sind. Ob Sie in der Privatabrechnung sattelfest sind, können Sie nachfolgend anhand von elf Aussagen testen, bei denen Sie nicht nur die Frage „Richtig oder falsch“ entscheiden, sondern für Ihre Auffassung auch eine stichhaltige Begründung angeben sollten. Die Auflösung mit zugehörigen Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Zur Berechnung einer Verlangensleistung auf Wunsch des Patienten (§ 2 Abs. 3 GOZ) zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbare Leistung heran.  

     

     

    2.  

    Die Gebühren-Nr. 001 für die eingehende Untersuchung umfasst auch die Erhebung des Parodontalbefundes.  

     

     

    3.  

    Die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes vor der Versorgung mit Einzelkronen wird unter der Gebühren-Nr. 003 abgerechnet.  

     

     

    4.  

    Die Berechnung einer Röntgenaufnahme zum 2,3fachen Steigerungssatz bedarf keiner Begründung.  

     

     

    5.  

    Die symptombezogene Untersuchung nach der Gebühren-Nr. Ä 5 kann in einem Behandlungsfall nur einmal neben einer anderen Leistung berechnet werden.  

     

     

    6.  

    Die Gebühr für die Wurzelstiftkappe nach der Nr. 503 beinhaltet einen gegebenenfalls darauf befestigten Kugelknopfanker.  

     

     

    7.  

    Neben dem Zuschlag D für die Behandlung am Samstag, Sonn- oder Feiertag kann gegebenenfalls noch der Zuschlag B berechnet werden.  

     

     

    8.  

    Die Materialkosten für eine provisorische Hülse gemäß GOZ-Nr. 226 können separat in Rechnung gestellt werden.  

     

     

    9.  

    Neben einer Leitungsanästhesie am Foramen mandibulae gemäß Nr. 010 kann – zur Vermeidung des Einstichschmerzes – eine Oberflächenanästhesie nach Nr. 008 und – zur Ausschaltung des Nervus buccalis – auch noch eine Infiltrationsanästhesie nach Nr. 009 berechnet werden.  

     

     

    10.  

    Ob man die Fluoridierung der Ober- und Unterkieferzähne, die sowohl der Kariesprophylaxe als auch der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen dient, unter der Nr.102 oder der Nr. 201 abrechnet, spielt keine Rolle, da beide gleich hoch bewertet sind.  

     

     

    11.  

    Die GOZ-Nr. 203 (besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren) kann in einer Sitzung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet werden.  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 13 | ID 88781