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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Die Abrechnung einer Versorgung mit Inlays und Einzelkronen bei Privat- und Kassenpatienten

    | Der GKV-Patient kann von allen medizinischen Fortschritten profitieren, ohne den Anspruch auf GKV-Leistungen zu verlieren. Er kann nach Aufklärung durch den Zahnarzt selbst entscheiden, welchen Therapievorschlag er wählt. Der folgende Fall erläutert die Abrechnungsunterschiede in der Kassen- und Privatabrechnung und weist auf Zusatzvereinbarungen hin. |

    Der Praxisfall

    Ein Patient muss mit Zahnersatz versorgt werden. Nach Beratung über die Therapiemöglichkeiten entscheidet er sich für eine Vollkeramikversorgung.

     

    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ
    BEMA
    Hinweise

    02.05.

    Eingehende Untersuchung: 17, 15, 11, 21, 25, 27 - Karies

    0010

    01

    Beratung zu Therapiemöglichkeiten

    Ä1

    -

    Keine Ä1, da BEMA-Nr. 01 berechnet

    OPG angefertigt

    Ä5004

    Ä935d

    Patient wählt Vollkeramikversorgung: 17 - Inlay mod; 15 - Inlay mo; 11, 21 SDA-Füllungen; 25, 27 - Kronen; adhäsive Befestigung der Inlays und Kronen; Heil- und Kostenplan erstellt und mitgegeben

    0030

    -

    Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V für die Versorgung der Zähne 17, 15, 11, 21; Heil- und Kostenplan inklusive Teil 2 für die Versorgung an den Zähnen 25 und 27

    10.05.

    17, 15,

    25, 27

    Oberflächenanästhesie

    2 x 0080

    -

    17, 15,

    25, 27

    Infiltrationsanästhesie

    4 x 0090

    Material

    4 x I

    BEMA-Nr. 40/I Hinweis ZE in der Quartalsabrechnung

    Abdruck im Oberkiefer für die provisorische Versorgung und im Unterkiefer für den Gegenkiefer

    Material

    Material

    Regelmäßige Überprüfung der Materialkostenpreise

    17, 15,

    25, 27

    Präparation der Zähne, Retraktionsfäden zur Darstellung der subgingivalen Präparationsgrenze gelegt

     

    2 x 2030

     

    2 x bMF

    25

    Plastische Aufbaufüllung mit adhäsiver Befestigung mod

    2180

    2197

    F2 als Aufbaufüllung

    Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V für die adhäsive Vorbereitung des zerstörten Zahns zur Aufnahme einer Krone

    SDA-Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik sind analog zu berechnen.

    25

    Stillen übermäßiger Papillenblutung beim Legen der Aufbaufüllung

    2030

    -

    GOZ-Nr. 2030 im Zusammenhang mit dem Füllen einer Kavität

    OK

    Korrekturabdruck

    Material

    Material

    OK Abformung für individuellen Löffel

    Material

    Material

    Über den HKP abzurechnen

    17,15

    Provisorische Inlays

    2 x 2270

    2 x 2270

    25, 27

    Provisorische Kronen

    2 x 2270

    2 x 19

    BEMA-Nr. 19 zzgl. Verbrauchsmaterial

    GOZ-Nr. 2270 ggf. zzgl. BEB-Position

    12.05.

    17, 15,

    25, 27

    Abnehmen und Wiederbefestigen der provisorischen Inlays und Kronen

    -

    2 x 24c

    BEMA-Nr. 24c für die Zähne 25, 27

    Abformung mit individuellem Löffel

    5170

    98a

    BEMA-Nr. 98a über HKP

    30.05.

    17, 15,

    25, 27

    Oberflächenanästhesie

    2 x 0080

    -

    17, 15,

    25, 27

    Infiltrationsanästhesie

    4 x 0090

    Material

    4 x I

    BEMA-Nr. 40/I Hinweis ZE in der Quartalsabrechnung

    17, 15,

    25, 27

    Kofferdam gelegt

    2 x 2040

    2 x bMF

    25, 27

    Eingliederung der Kronen mit adhäsiver Befestigung

    2 x 2210

    2 x 2197

    2 x 2210

    2 x 2197

    Beim GKV-Patienten sind die GOZ-Nrn. 2210 und 2197 über Teil 2 des HKP abzurechnen.

    17, 15

    Eingliederung der Inlays mit adhäsiver Befestigung

    2170

    2160

    2 x 2197

    2170

    2160

    2 x 2197

    Beim GKV-Patienten sind die GOZ-Nrn. 2170, 2160 und 2197 über die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V abzurechnen.

    11, 21

    SDA-Eckenaufbauten, je mesial

    2 x 2120

    2 x 2120

    Mehrkostenvereinbarung

    03.06.

    Kontrolle nach Eingliederung, Beratung über Recall

    Ä1

    Ä1