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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 31

    Behauptung, Aufbaufüllungen seien nicht nach den GOZ-Nrn. 205 bis 211 berechenbar

    | Für plastische Aufbaufüllungen sieht die GOZ die Nr. 218 vor, die - unabhängig von der Anzahl der Flächen - einmal je Zahn anzusetzen ist. Diese hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass sie lediglich gleich hoch bewertet ist wie die Nr. 205, also wie eine einflächige definitive Füllung. Da der Ansatz der Nr. 218 bei mehrflächigen Aufbaufüllungen also eine erhebliche Unterbewertung zur Folge hat, ist es durchaus legitim, wo immer möglich auf die Nrn. 207, 209 oder 211 auszuweichen. Dies aber wird von manchen privaten Krankenversicherungen bestritten, die sich weigern, das zahnärztliche Honorar für eine der genannten Positionen zu übernehmen, sofern der betreffende Zahn anschließend überkront wird. Für eine sich in diesem Fall ergebende Auseinandersetzung mit dem privaten Kostenerstatter bieten wir Ihnen nachfolgend ein Musterschreiben an, das Sie - wie immer - dem konkret zur Debatte stehenden Fall anpassen sollten. |