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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 14

    Antwort auf die Behauptung, GOZ-Nr. 507 sei neben Nr. 521 für Prothesensättel nicht berechnungsfähig

    | Zwar erkennen die meisten privaten Kostenerstatter mittlerweile die Berechnung der GOZ-Nr. 507 auch für Prothesensättel an, dennoch gibt es noch immer einige hartnäckige Krankenversicherungen, die meinen, diese Gebührenziffer sei ausschließlich im Zusammenhang mit festsitzendem Zahnersatz berechenbar, und daher die Kostenübernahme im Zusammenhang mit herausnehmbaren Prothesen ablehnen. Zur Begründung wird in der Regel eine Passage des Leistungstextes der GOZ-Nr. 507 angeführt, in der von der „Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege“ die Rede ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb anhand eines - gegebenenfalls entsprechend abzuwandelnden - Musterschreibens einige Argumente und Gerichtsurteile an die Hand geben, mit denen Ihr Patient sich erfolgreich gegen Versuche, sich Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, zur Wehr setzen kann. |