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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter

    Behauptung, bei der Berechnung von Materialkosten dürften keine Gestehungskosten angesetzt werden

    | Bei der Berechnung von so genannten Gestehungskosten kommt es zwischen Zahnarzt und Patient einerseits sowie privaten Kostenerstattern andererseits immer wieder zu Streitigkeiten, da die Versicherungen oftmals die Auffassung vertreten, bei derartigen Aufwendungen handle es sich um Praxiskosten, die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. 4 nicht gesondert berechnungsfähig seien. Zudem häufen sich die Fälle, in denen private Kostenerstatter vom Zahnarzt verlangen, er müsse zur Überprüfung der angesetzten Lagerhaltungskosten seiner Liquidation detaillierte und patientenbezogene Original-Lieferantennachweise beifügen. Für den Fall einer derartigen Meinungsverschiedenheit haben wir in nachfolgendem Musterschreiben Argumente zusammengefasst, die die zahnärztliche Position untermauern und Ihnen bzw. Ihrem Patienten zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche verhelfen können. Je nach konkretem Streitpunkt sollten Sie das Musterschreiben gegebenenfalls abändern, kürzen oder erweitern. |