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  • 01.05.2005 | Mehrkostenregelung bei Kfo-Behandlung

    GOZ-Anwendung nun auch bei der Kfo-Behandlung von Versicherten der Techniker-Krankenkasse

    In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 6/2004 hatten wir die Vereinbarung der KZV Baden-Württemberg mit den Primärkassen des Landes über die Mehrkostenfähigkeit von kieferorthopädischen Leistungen vorgestellt. Nach dem Abschluss einer Vereinbarung über die Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen zwischen der Techniker Krankenkasse (TK), dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erhalten nun auch die Versicherten der TK die Möglichkeit, ohne Verlust des Anspruchs auf die Vertragsleistung nach dem Teil 3 des Bema Zusatzleistungen in Anspruch nehmen zu können.  

    Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten erforderlich

    Werden Zusatzleistungen – zum Beispiel Bänder, Brackets, Bögen – der Behandlungsplanung folgend für die Behandlung gewünscht, so ist hierüber vor Beginn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten bzw. den Erziehungsberechtigten zu treffen. Außervertragliche Leistungen bleiben hiervon unberührt. Besteht erst im Laufe der Behandlung der Wunsch nach Zusatzleistungen, ist die schriftliche Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt zu schließen.  

     

    Die Abrechnung der Vertragsleistungen erfolgt gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Unter Anrechnung der entsprechenden Vertragsleistungen sind die Zusatzleistungen gemäß der GOZ in der jeweils geltenden Fassung gegenüber dem Versicherten zu berechnen.  

    Positivliste zur Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen

    Zwecks Definition der Vertragsleistung wurde eine Positivliste zur Konkretisierung der vertraglichen kieferorthopädischen Leistungen vereinbart. So wurde zum Beispiel zur Röntgendiagnostik der Zähne (Bema-Nr. Ä925 a-d) vereinbart, dass diese im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung unwirtschaftlich und somit keine Vertragsleistung ist – auch nicht als Diagnostik in Form von Bite-Wings vor Bebänderung.