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  • · Fachbeitrag · Leserforum


    Die Anwendung von Chlorhexidin-Zahnlacken aus abrechnungstechnischer Sicht


    |FRAGE: „Wie rechne ich die Anwendung von Bio C - im Rahmen der professionellen Zahnreinigung erbracht - ab? Es handelt sich dabei um das zeitaufwendige Auftragen eines Chlorhexidin-Lacks (also nicht um eine Fluoridierung). Die Trockenlegung, das Auftragen und das Wegpolieren des Überschusses haben etwa 20 Minuten gedauert. Das Material ist außerdem sehr teuer.“|

    ANTWORT: Bio C und EC40 sind nach Angaben des Herstellers Chlorhexidin-Zahnlacke, mit denen sich wirkungsvoll kariesfördernde Mutans-Streptokokken bekämpfen lassen. Die Konzentration von Chlorhexidin in Bio C ist geringer als in EC40. Daher wird Bio C eher für die Behandlung kleinerer Kinder empfohlen. Darüber hinaus können diese Präparate auch zur unterstützenden Parodontitistherapie in Zahnfleischtaschen appliziert werden. 


    Die Anwendung


    Die Zähne werden gereinigt und getrocknet. Bio C oder EC40 wird mit der Applikationsspritze - oder Kunststofftip - auf die trockenen Zahnoberflächen, bei denen ein Kariesrisiko besteht, aufgetragen. Beispielhaft sind dies die Kauflächen und Fissuren, die Zahnzwischenräume (Applikation mittels Zahnseide), die Region am Zahnfleischrand, Kronenränder, Füllungsränder und der Bereich von kieferorthopädischen Apparaturen (Keimkontrolle). Die subgingivale Applikation bei chronischer Parodontitis wird ebenfalls vom Hersteller empfohlen.


    Die Berechnung im Rahmen der Kariesprävention (Keimkontrolle)


    Da es sich nicht um eine Fluoridierung der Zähne handelt, schließt sich die GOZ-Nr. 1020 aus. Eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist daher korrekt. Diese Auffassung vertritt auch die Bundeszahnärztekammer im aktuellen Katalog der Analogleistungen. Die Analogberechnung ist neben der professionellen Zahnreinigung (GOZ-Nr. 1040) sowie der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (GOZ-Nrn. 4050/4055) möglich.


    Welche Analogziffern soll die Zahnarztpraxis heranziehen?


    Die Bundeszahnärztekammer meint, dass eine „Analogliste“ mit Vorschlägen für die heranzuziehenden Gebührenziffern den Gestaltungsspielraum des Zahnarztes behindert. Der Zahnarzt soll in eigener Verantwortung festlegen, welche Gebührennummer der GOZ der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der nicht abgebildeten Leistung am ehesten entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ sind für die Auswahl folgende Kriterien zu berücksichtigen:


    • 1. Es muss sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handeln, die in das Gebührenverzeichnis (GOZ) nicht aufgenommen ist. 

    • 2. Die Analogziffer ist nach einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ auszuwählen. Falls eine solche Leistung in der GOZ nicht abgebildet ist, kann die GOÄ herangezogen werden.


    Es folgt ein Beispiel für die analoge Berechnung der Leistung:


    Seit dem 1. Juli 2012 ist ein bundeseinheitliches Rechnungsformular (Anlage 2 zur GOZ) mit vorgeschriebenen Inhalten zu verwenden. Nach den Vorschriften dieser Anlage 2 muss die Analoggebühr mit einem „a“ gekennzeichnet und wie folgt beschrieben werden, damit die Rechnung fällig ist:


    GOZ-Nr.
    Leistung
    Gebühr (Faktoren)

    2430a*

    Anwendung bakterienreduzierender Lacke 
als Therapiekonzept, je Zahn


    entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ):


    Medikamentöse Einlage

    11,47 Euro (1,0)


    26,39 Euro (2,3)


    40,16 Euro (3,5)

    * Die Auswahl der Analogziffer ist immer praxisindividuell zu treffen. Darüber hinaus ist es wenig zielführend, sich bei der Auswahl der Analogposition in eine Begründungspflicht (ab Faktor 2,4) zu positionieren.


    Die Berechnung von Materialkosten im Rahmen der Analogberechnung


    Der Kostenaufwand der zu wählenden Analogziffer enthält nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer auch die nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähigen „Gebühren“. Darunter sind Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie die Lagerhaltung zu verstehen. Die Praxis muss daher bei der Auswahl der Analogposition auch die Materialkosten in die Kalkulation einbeziehen. Beachten Sie aber: Regional kann es darüber unterschiedliche Auffassungen geben.


    Die Berechnung im Rahmen der Parodontitistherapie


    Hier empfiehlt sich der Ansatz der GOZ-Nr. 4025. Die Medikamente sind zusätzlich berechnungsfähig.


    GOZ-Nr.
    Leistung
    Gebühr (Faktoren

    4025

    Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn


    Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.

    0,84 Euro (1,0)


    1,94 Euro (2,3)


    2,95 Euro (3,5)

    Die Materialkostenberechnung im Zusammenhang mit dieser Leistung: „Kosten für Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 (BioC) 15,34 Euro“. Beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine beispielhafte Kalkulation handelt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 16 | ID 39034360