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  • 01.06.2005 | Kostenerstattung

    Auskunftsverlangen: Muss der Zahnarzt auch Original-Röntgenaufnahmen herausgeben?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

     

    In der Regel machen private Krankenversicherungen nach Einreichung zahnärztlicher Heil- und Kostenpläne über umfangreichere prothetische Behandlungen Auskunftsersuchen geltend. Das vertragliche Auskunftsrecht des Versicherers nach § 9 Absatz 2 MB/KK bzw. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers geht auf die gesetzliche Regelung des § 34 VVG zurück. Danach kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.  

     

    Statt bei dem Versicherten bzw. dem Behandler Auskünfte einzuholen, bestehen viele Versicherungen einfach auf Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen. Oft werden „zur Überprüfung der Leistungspflicht“ ganz pauschal Röntgenaufnahmen, Modelle, Funktionsstatus, sogar Operationsberichte oder Ablichtungen der Kartei angefordert. Dem Patienten wird eine Kostenübernahme oder die Versicherungsleistung bis zur Übersendung der Versicherungsunterlagen verweigert. Letztendlich geben Patient und Zahnarzt nach und übersenden die gewünschten Unterlagen.  

     

    Herrschende Rechtsprechung: Keine Herausgabe von Originalen

    Bei der Übersendung von Krankenunterlagen ist zu beachten, dass zur Sicherstellung der Dokumentationspflicht des Zahnarztes Originale nicht herauszugeben sind (siehe Bundesgerichtshof vom 23. November 1982, VI ZR 222/29; Landgericht Köln vom 14. November 1989, Az: 250 120/89; Amtsgericht Mülheim an der Ruhr vom 22. November 1991, Az: 12 C 455/91). Dies entspricht herrschender Rechtsprechung. Einige Versicherer machen jedoch geltend, der Zahnarzt habe die Originale kostenfrei dem Patienten zur Einsichtnahme auszuhändigen und dieser müsse sie wiederum an den Versicherer zur Einsichtnahme weiterleiten. Die Versicherungen verweisen zur Unterstützung ihrer Argumentation gern auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. Aril 2001 (Az: 3 U 6107/00).