Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Kostenerstattung

    Abrechnung der GOÄ-Nrn. 30 und 31 durch Zahnärzte nicht gestattet?

    Frage: „Bei einer Privatpatientin habe ich nach ausführlicher Anamnese ein homöopathisches Mittel verordnet und entsprechend GOÄ-Nr. 30 (Erhebung der homöopathischen Erstanamnese) liquidiert. Die Verordnung des Folgemittels erfolgte nach der GOÄ-Nr. 31 (Homöopathische Folgeanamnese). Die private Krankenversicherung weigert sich, diese Positionen zu erstatten – mit der Begründung, der entsprechende Gebührenabschnitt stehe Zahnärzten nicht offen. Wer ist im Recht?“  

     

    Antwort: Der Argumentation der Versicherung muss hier gefolgt werden. In § 1 Abs. 1 der GOZ ist geregelt, das sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach der GOZ bestimmen. § 6 Abs. 1 legt fest, welche Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dem Zahnarzt zur Verfügung stehen, wenn er Leistungen erbringt, die nicht in der GOZ beschrieben sind. Es sind dies die Abschnitte B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nrn. 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – laut Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522).  

     

    Im Jahre 1982 befanden sich diese Leistungen im Abschnitt B III der GOÄ. Auch die Änderung der Struktur der GOÄ-Abschnitte, insbesondere der Abschnitte A und B, durch die vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (GOÄ ’96) ändert hieran nichts. In der Neufassung vom Dezember 1995 entspricht der Abschnitt B I (GOÄ ’82) den Abschnitten B I, B II und B IV (GOÄ ’96) und Abschnitt B II (GOÄ ’82) den Abschnitten B IV, B V und B VI (GOÄ ’96). Daher trifft die Aussage der privaten Erstattungsstelle zu, wonach der Abschnitt B III der GOÄ nicht für den Zahnarzt zugänglich bzw. „geöffnet“ ist – weder in der Fassung von 1982 noch in der aktuell geltenden Fassung von 1996. Die GOÄ-Nrn. 30 und 31 können somit durch Zahnärzte nicht berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 16 | ID 110148